Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Corona-Pandemie setzt grundsätzlich nicht die geltende Rechtsordnung außer Kraft, so dass Ihr offenbar unstreitiger Garantieanspruch auch in dieser Zeit erfüllt werden muss.
Der Firma steht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, weil die Montage des Ersatzgerätes offensichtlich ohne Gefährdung des Technikers durchgeführt werden kann. Die Erfüllung des Garantievertrages ist daher weder unmöglich noch unzumutbar.
Gemäß § 281 BGB
können Sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn Sie dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben.
Sie sollten ihn daher möglichst schriftlich oder in Textform auffordern, das Ersatzgerät zu montieren und dafür eine Frist von 5 Werktagen setzen, wobei Sie schon darauf hinweisen können, dass Sie nach Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme erwägen, also eine andere Firma beauftragen werden, und die dadurch entstehenden Kosten der Firma in Rechnung stellen werden.
Möglicherweise bewegt das die Firma, den Vertrag zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Die Ersatzvornahme würde sich schwierig gestalten, weil ja eine andere Firma erst ein Ersatzgerät direkt von BWT beziehen müsste.
Wir sind hier allem Anschein nach auf den guten Willen der Fa. BWT angewiesen.
Das ist natürlich richtig, aber die Ersatzbeschaffung durch eine andere Firma ist ja möglich, wenn auch mit leichten Verzögerungen.
MfG