Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Garantie Geräteaustausch während Corona Krise

| 28. April 2020 20:02 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


20:49

Wir haben uns im Sommer 2018 eine BWT Wasserenthärteranlage gekauft. Diese ist defekt und soll im Rahmen der Garantie nun getauscht werden. Zugesagt wurde uns das vom BWT Werkskundendienst Ende Februar d.J.

Nun hat der Techniker unser Ausauschgerät bereits seit Anfang März, will es aber wegen der "Corona Krise" nicht einbauen. Der Techniker kennt die Gegebenheiten bei uns vor Ort und weiß, dass er, wenn er es denn möchte, bei uns vollkommen "kontaktlos" arbeiten kann.

BWT sagt nun, dass sie, um Corona nicht weiter zu verbreiten, derzeit möglichst nur bei Systemrelevanten Firmen arbeiten möchten. Wir brauchen unsere Weichwasseranlagen dringend, um unsere z.T. teuren Gegenstände (Regendusche, Wasserionisator, usw.) vor unserem harten Leitungswasser zu schützen. Auch für die Gesundheit unserer Fische im Gartenteich brauchen wir die regelbare BWT Anlage.

Auf meine Schreiben regiert BWT nicht und bei Anrufen wird versprochen, dass sich der Techniker meldet, was aber nicht geschieht.

Hat BWT das Recht den Garantie Austausch der defekten Anlage derzeit zu verweigern? Wie soll ich mich verhalten?

28. April 2020 | 20:33

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Corona-Pandemie setzt grundsätzlich nicht die geltende Rechtsordnung außer Kraft, so dass Ihr offenbar unstreitiger Garantieanspruch auch in dieser Zeit erfüllt werden muss.

Der Firma steht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, weil die Montage des Ersatzgerätes offensichtlich ohne Gefährdung des Technikers durchgeführt werden kann. Die Erfüllung des Garantievertrages ist daher weder unmöglich noch unzumutbar.

Gemäß § 281 BGB können Sie Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn Sie dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben.

Sie sollten ihn daher möglichst schriftlich oder in Textform auffordern, das Ersatzgerät zu montieren und dafür eine Frist von 5 Werktagen setzen, wobei Sie schon darauf hinweisen können, dass Sie nach Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme erwägen, also eine andere Firma beauftragen werden, und die dadurch entstehenden Kosten der Firma in Rechnung stellen werden.

Möglicherweise bewegt das die Firma, den Vertrag zu erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2020 | 20:48

Die Ersatzvornahme würde sich schwierig gestalten, weil ja eine andere Firma erst ein Ersatzgerät direkt von BWT beziehen müsste.

Wir sind hier allem Anschein nach auf den guten Willen der Fa. BWT angewiesen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2020 | 20:49

Das ist natürlich richtig, aber die Ersatzbeschaffung durch eine andere Firma ist ja möglich, wenn auch mit leichten Verzögerungen.
MfG

Bewertung des Fragestellers 28. April 2020 | 20:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. April 2020
5/5,0

Vielen Dank für die schnelle Antwort!


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht