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Garagenabtrennung

| 27. Oktober 2008 15:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Darf ein WEG Eigentümer seinen Parkplatz, welcher im Teileigentum steht, mit einem Zaun von den anderen Parkplätzen abtrennen?

Ja, Ihr Nachbarn kann auf seinem Teileigentum machen, was er will, solange er weder Gemeinschaftseigentum noch Ihr Sondereigentum beeinträchtigt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine WEG mit 7 Eigentümern, Bj. des Hauses 1991.
Zu 6 Wohnungen gehört je 1 Garage. 3 Garagen links der Eingangstür, 3 Garagen rechts der Eingangstür. Die Garagen besitzen jeweils 1 eigenes Garagentor, sie sind innerhalb nur durch Nischen abgetrennt, sonst aber offen, Breite 2,50 m. Unsere Garage liegt in der Mitte. Da der Nachbar links einen großen PKW besitzt, gestaltet sich das Aus- und Einsteigen, wenn unser Auto mittig steht jetzt schon schwierig. Nun hat er uns mitgeteilt, dass er seinen Garagenplatz mit einem Zaun ganz abtrennen möchte, was eine noch erheblichere Behinderung für uns darstellen würde, weil wir dann unseren PKW weiter links einparken müssten wobei zu berücksichtigen ist, dass der rechte Nachbar auch noch ein- und aussteigen möchte. Nun meine Frage ob diese Abtrennung nach 17 Jahren trotz erheblicher Behinderung unsererseits zulässig ist.

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihre Nachbarn Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen haben.
Sollte das andere Auto bzw. der Zaun andere Stellflächen behindern, also über die eingezeichnete Begrenzung hinaus reichen, so könnten Sie sich als Inhaber der betroffenen Sondernutzungsfläche dagegen wehren, da Ihr Sondernutzungsrecht hier beeinträchtigt wäre bzw. vereitelt würde.
Sollte dies nicht der Fall sein, der Zaun bzw. das geparkte Auto sich innerhalb der Begrenzung befinden, wäre Ihr Recht grundsätzlich nicht betroffen und Sie könnten auch gegen den Zaun nichts unternehmen.

Eine weitere Möglichkeit wäre jedoch, dass der Zaun eine bauliche Veränderung darstellt, für die Ihr Nachbar eine Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum berechtigt nämlich nicht zur Vornahme baulicher Veränderungen. Hier wären die Vorschriften des WEG, hier § 22 WEG , und die Teilungserklärung und eine vorhandene Gemeinschaftsordnung zu beachten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2008 | 16:14

Sehr geehrter Herr Müller,
bei den Garagen handelt es sich um Teileigentum, da müsste er doch alle Miteigentümer fragen, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2008 | 16:40

Sehr geehrte Fragestellerin,

solange durch den Zaun weder das Gemeinschaftseigentum noch Ihr Sondereigentum beeinträchtigt wird, kann Ihr Nachbar in seinem Teileigentum, das ja Sondereigentum ist, machen, was er will (solange er Eigentümer ist bzw. mit dem Eigentümer übereinstimmend handelt). Natürlich kann dadurch Ihr Raum optisch kleiner werden und somit das Einparken bzw. Einsteigen erschwert werden, jedoch haben Sie selbst kein Recht darauf, z.B. zum Einsteigen in Ihr Auto den „Luftraum“ des Sondereigentums des Nachbarn zu benutzen. Versperrt er Ihnen diesen also mit einem Zaun, der nicht in Ihren Raum hineinragt, so können Sie dagegen leider nichts unternehmen; einer Genehmigung der übrigen Eigentümer braucht der Nachbar nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 27. Oktober 2008 | 16:45

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