Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Bei dem von Ihnen erwähnten Wegerecht ergeben sich die jeweiligen Rechte und Pflichten einerseits aus dem Inhalt der Eintragung, andererseits gemäß der Rechtsprechung aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.
Wenn im Wegerecht – wie häufig – nichts Konkretes geregelt ist, sind die jeweiligen Rechte und Pflichten durch Auslegung zu ermitteln.
Ausgangspunkt ist dabei zunächst der Inhalt: Dem Berechtigten ist es gestattet, ihr Grundstück zu befahren, um zu dem Hintergrundstück zu gelangen.
Wenn eine Beleuchtung des Weges weder vereinbart noch vorhanden war, dann kann der Berechtigte des Wegerechts auch keine Installation einer Beleuchtungsanlage verlangen.
So führt auch das OLG Düsseldorf aus: „Entscheidend ist, dass gemäß § 1021 Abs.1 S.1 BGB
dem Eigentümer Leistungen nur abverlangt werden können, "soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert". Dieses Interesse wird jedoch durch den Umfang des mit der Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechtes bestimmt."
Sie können ihm natürlich das Recht einräumen auf eigene Kosten eine Beleuchtung zu installieren, Sie selbst sind jedoch hierzu nicht verpflichtet.
Bzgl. der Höhe der Äste gibt es keine feste Vorgabe. Allerdings hat der Berechtigte ein Anrecht auf ungestörte Ausübung der Grunddienstbarkeit. In ihrem Fall würde ich daher sagen, die Äste müssen soweit abgeschnitten werden, daß der Berechtigte den Weg unbehindert durchfahren kann.
Bei ihrer 3. Frage ist sicherlich eine Abwägung zu treffen. Grundsätzlich ist die Regelung im BGB zu beachten:
„§ 1020 Schonende Ausübung
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen."
Mit anderen Worten: Der Berechtigte hat Rücksicht auf die Belange des Eigentümers zu nehmen. Dabei muß der Berechtigte auch unerhebliche Erschwerungen hinnehmen.
Letztlich handelt es sich um ihr Eigentum und der Berechtigte hat nur das Recht den Weg zu benutzen. Daher muß der Berechtigte – insbesondere bei einer landwirtschaftlich geprägten Umgebung – auch Rücksicht auf die Nutzungsrechte des Eigentümers nehmen.
Eine gelegentliche Behinderung durch freilaufende Hühner oder deren Kot wäre daher vom Berechtigten hinzunehmen, solange der Weg genutzt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
würde die geforderte Beleuchtung nicht unter die Verkehrssicherungspflicht fallen? Diese ist ebenfalls je zur Hälfte auf beide vertraglich übertragen.
(Falls ja kann man sich über Anzahl etc. der Leuchten auch wieder streiten?)
Vielen Dank!
Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wie oben erwähnt ergeben sich beim Wegerecht die jeweiligen Rechte und Pflichten einerseits aus dem Inhalt der Eintragung, andererseits gemäß der Rechtsprechung aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen.
Man kann – auch aus dem Aspekt der Verkehrssicherungspflicht – nicht pauschal eine Pflicht zur Beleuchtung fordern, insbesondere wenn dies in der Vergangenheit nicht der Fall war.
Sie kennen sicherlich auch im ländlichen Raum diverse Wege oder Straßen die nicht (vollständig) beleuchtet werden.
Wenn daher eine Beleuchtung bisher nie vereinbart oder vorhanden war, können Sie es meiner Ansicht nach dem Inhaber des Wegerechts freistellen eine Beleuchtung zu installieren, aber ich sehe hier keine Notwendigkeit von ihrer Seite neue Verpflichtungen zu übernehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt