Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vermieter ist zur Instandsetzung einer Störung des Garagentorantriebs verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter im Mietvertrag wirksam verpflichtet wurde, bestimmte Arten von Reparaturen vorzunehmen.
Hat der Mieter Sie nicht über die Störung unterrichtet, gilt § 536 II BGB
. Der Mieter kann wegen dieses Mangels dann weder die Miete mindern, noch Schadensersatz verlangen oder kündigen.
Wurde der Reparaturaufwand durch den untauglichen Selbstversuch des Mieters erhöht, ist der Mieter sogar verpflichtet, die Differenz zu den ursprünglich notwendigen Reparaturkosten zu erstatten, wenn der Reparaturversuch nicht als Notmaßnahme (§ 536a II BGB
) erforderlich war.
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