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Garagen Vermietung mit elektr.Tor

24. Januar 2011 14:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Wer ist für die Wartung in einer vermieteten Garage mit elektr. Tor zuständig wenn dieses Garagentor eine Störung aufweist?
Insbesonders wer ist zuständig, wenn Vermieter keine Gelegenheit zum Instandsetzen bekommen hat und der Mieter schon selbst daran rum gebaut hat (ohne Erfolg)?

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Vermieter ist zur Instandsetzung einer Störung des Garagentorantriebs verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter im Mietvertrag wirksam verpflichtet wurde, bestimmte Arten von Reparaturen vorzunehmen.

Hat der Mieter Sie nicht über die Störung unterrichtet, gilt § 536 II BGB . Der Mieter kann wegen dieses Mangels dann weder die Miete mindern, noch Schadensersatz verlangen oder kündigen.

Wurde der Reparaturaufwand durch den untauglichen Selbstversuch des Mieters erhöht, ist der Mieter sogar verpflichtet, die Differenz zu den ursprünglich notwendigen Reparaturkosten zu erstatten, wenn der Reparaturversuch nicht als Notmaßnahme (§ 536a II BGB ) erforderlich war.

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