Sehr geehrter Ratsuchender,
leider werden Sie dieses Schild dulden müssen, wenn Sie sich mit dem Vermieter nicht auf einen anderen Ort des Aushangs einigen können. Eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs scheidet hier offensichtlich aus.
Das Schild bringt dem Vermieter jedoch keinerlei Vorteile.
Grundsätzlich besteht auf auf Privatgrundstücken für den Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht und damit Räumpflicht, wenn er das Grundstück anderen Personen zugänglich macht. Bei Mietobjekten ist diese Voraussetzung offensichtlich erfüllt.
Der Grundstückseigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf die Mieter übertragen. Ein bloßer Aushang mit einem entsprechenden Hinweis genügt in keinem Fall.
Nach Ihrer Darstellung existiert eine dahingehende Vereinbarung nicht. Das Schild wiederum entbindet den Grundstückseigentümer nicht von seiner Verlehrssicherungspflicht. Er haftet daher im Fall von Schäden durch Schnee- und Eisglätte.
Selbstverständlich steht Ihnen als Mieter daneben ein Mietminderungsrecht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache zu, soweit Sie wegen der unterbliebenen Räumung die Garage nicht mehr voll nutzen können.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
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