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Garage / Garagenhof / Räumung / Hinweisschild

| 26. Januar 2007 09:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Zusammenfassung

Entfällt durch ein Hinweisschild, das auf einem privaten Garagenhof mit vier vermieteten Garagen nicht gestreut und geräumt ist, die Räumungspflicht des Vermieters?

Das Schild bringt dem Vermieter keinen Vorteil. Grundsätzlich besteht auf auf Privatgrundstücken für den Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht und damit Räumpflicht, wenn er das Grundstück anderen Personen zugänglich macht. Bei Mietobjekten ist diese Voraussetzung offensichtlich erfüllt. Der Grundstückseigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf die Mieter übertragen.

Guten morgen,

ich habe eine Garage auf einem privaten Garagenhof.
Dieser Hof ist durch ein Tor in der Einfahrt geschlossen.
Auf dem Hof befinden sich 4 vermietete Garagen.

Seit gestern klebt auf meiner Garage (und nur auf meiner) ein DINA4 Zettel mit neon Klebeband mit einem Hinweis, das der Garagenhof nicht geräumt und nicht gestreut wird.

Es existiert kein Mitvertrag zur Garagananmietung.

Jetzt meine Fragen dazu:

a) darf an meine Garage so ein Schild angebracht werden
(es stört mich optisch einfach und ist schon von weitem erkennbar)

b) Ist der Vermieter durch dieses Schild von der Räumungpflicht entbunden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

leider werden Sie dieses Schild dulden müssen, wenn Sie sich mit dem Vermieter nicht auf einen anderen Ort des Aushangs einigen können. Eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs scheidet hier offensichtlich aus.

Das Schild bringt dem Vermieter jedoch keinerlei Vorteile.

Grundsätzlich besteht auf auf Privatgrundstücken für den Grundstückseigentümer eine Verkehrssicherungspflicht und damit Räumpflicht, wenn er das Grundstück anderen Personen zugänglich macht. Bei Mietobjekten ist diese Voraussetzung offensichtlich erfüllt.

Der Grundstückseigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf die Mieter übertragen. Ein bloßer Aushang mit einem entsprechenden Hinweis genügt in keinem Fall.

Nach Ihrer Darstellung existiert eine dahingehende Vereinbarung nicht. Das Schild wiederum entbindet den Grundstückseigentümer nicht von seiner Verlehrssicherungspflicht. Er haftet daher im Fall von Schäden durch Schnee- und Eisglätte.

Selbstverständlich steht Ihnen als Mieter daneben ein Mietminderungsrecht wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache zu, soweit Sie wegen der unterbliebenen Räumung die Garage nicht mehr voll nutzen können.

Mit freundlichem Gruß

Wundke
Rechtsanwalt

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