Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es greift hier § 580a BGB wonach die Kündigungsfrist bei einer Garage 3 Monate beträgt (Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats). Hier wäre das der 31.05.2023
Die Frist darf man auch nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verkürzen. Die Klausel im Vertrag ist daher unwirksam. Prinzipiell möglich wäre aber eine vorzeitige außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Dafür haben Sie jetzt aber keine Anhaltspunkte geschildert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
27. Februar 2023
|
17:05
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail: