Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Garage 12 Meter

| 7. April 2021 16:51 |
Preis: 75,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wir haben ein in den frühen 70er Jahren erbauten Bungalow von von zwei Jahren übertragen bekommen. Das angrenzende Gartengrundstück wurde zu dem selben Zeitpunkt verkauft. Dieses Grundstück wird von unserer Seite durch eine Garage + anschließender Grenzmauer mit einer Gesamtlänge von ca. 12m begrenzt. Die Höhe ist ca. 3 Meter. Zum Zeitpunkt des Baus lag eine Baugenehmigung vor, das genannte Gartengrundstück war zu diesem Zeitpunkt in anderem Besitz.

Meine Frage anläßlich der Planung eines Neubaus auf dem verkauften Gartengrundstück: Kann der neue Inhaber oder das Bauamt verlangen, dass die Grenzmauer verkürzt und/oder erniedrigt werden muss? Ich lege eine alte Skizze des Hauses an, die Proportionen darauf sind verkürzt.

7. April 2021 | 19:26

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


eine Skizze wurde nicht hochgeladen; vielleicht laden Sie die noch hoch.


Sofern aber eine Baugenehmigung für die Errichtung vorhanden gewesen ist und die Bauten auch entsprechend der Baugenehmigung ohne wesentliche Änderungen errichtet worden sind, kann nach hrer Sachverhaltsdarstellung der neue Nachbar oder die Stadt, keinen (Teil)Abriss verlangen.

Denn dann würde der Bestandsschutz greifen, der auch nicht dann entfallen ist, wenn nun das Gartengrundstück einen neuen Eigentümer hat. Auch diesen gegenüber und auch seinem geplanten Neubauprojekt wirkt der Bestandsschutz dann weiter.


Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn eine abweichende, besondere Vereinbarung im Grundbuch eingetragen oder sonstwie wirksam vereinbart worden wäre, was ich aber Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2021 | 19:56

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

schade, die Skizze scheint nicht angekommen zu sein - nachträglich kann ich die nicht hochladen, oder?

Ihre Antwort erscheint mir aber für meine Zwecke absolutausreichend.

Eine Nachfrage noch zur Sicherheit: Auch in Hinblick auf die Höhe der Mauer kann keine Veränderung verlangt werden, oder?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. April 2021 | 20:11

Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie könnten dann versuchen, mir die Skizze per Email zuzuschicken. Die Adresse ist bei den Kontaktdaten hinterlegt.

Auch hinsichtlich der Mauerhöhe gilt dann aber nach Ihrer Darstellung der Bestandsschutz, sodass der Nachbar nichts machen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 7. April 2021 | 21:47

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Zügige und recht umfassende Beantwortung, auch schnell bei Nachfrage. Gerne wieder!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. April 2021
4,8/5,0

Zügige und recht umfassende Beantwortung, auch schnell bei Nachfrage. Gerne wieder!


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht