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Gandengesuch oder Strafaufschub

28. Mai 2008 12:16 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich wurde am 02.04.08 diesen Jahres wegen BEtruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 monaten ohne Bewährung verurteilt. Das urteil ist seit dem 30.04.08 rechtkräftig.

Jetzt ist folgendes, ich habe die Möglichkeit in Köln ( lebe derzeit in Berlin) neuen Fuß zu fassen, da man mir angeboten hat da in einem sehr renomierten Restaurant meine AUsbildung als Koch weiter zu machen. Ich würde das Angebot gerne annehmen, allerdings rechne ich in den nächsten wochen mit dem Haftantritt. Hierzu die Frage ob Sie wissen wann der Haftantritt ungefähr währe.

Jetzt zu meiner Frage. Ich habe erfahren, dass man in besonderen Fällen Gnadengesuche stellen kann bzw. einen Antrag auf Strafaufschub. Ich wollte wissen wie erfolgreich die Aussichten bei solch einem Gesuch oder Antrag sind und wo ich sie stellen muß. Ebenfalls würde ich gerne wissen worauf man achten sollte und was in so einem Gesuch relevant ist.

Ich bedanke mich für die Antwort.

28. Mai 2008 | 15:18

Antwort

von


(67)
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Sie müssen in Berlin ca. 2 Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung mit der Ladung zum Strafantritt rechnen. Natürlich kann die Ladung im Einzelfall schneller kommen oder länger brauchen.

Sie haben grundsätzlich sowohl die Möglichkeit, einen Strafaufschub zu beantragen als auch ein Gnadengesuch zu stellen.

Die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Strafaufschubs ist alleine aufgrund der neuen Arbeitsstelle leider nahezu aussichtslos. Die Chancen des Gnadenantrages sind ebenfalls relativ gering, aber ein Versuch ist es Wert.

Der Vorteil des Gnadenverfahrens in Berlin ist, dass dadurch die Vollstreckung der Strafe gehemmt wird (§ 5 Berliner Gnadenordnung). Das bedeutet, dass bis zur Entscheidung in dem Gnadenverfahren keine Ladung zum Strafantritt erfolgt bzw. einer Ladung nicht nachgekommen werden muss.

Voraussetzung für die Anwendung der Berliner Gnadenordnung ist, dass Sie von einem Berliner Gericht (in Ihrem Fall wohl AG Tiergarten) verurteilt worden sind.

Zuständig für die Entscheidung im Gnadenverfahren ist der Berliner Senat. Adressieren Sie Ihr Gnadengesuch bitte an die Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Salzburger Straße 21 – 25,
10825 Berlin. Geben Sie unbedingt das Aktenzeichen des Gerichts an, dass Sie verurteilt hat.

Im Gnadenverfahren sollten Sie vortragen, warum die Strafe im Gandenverfahren erlassen werden soll. Wenn Sie sich auf eine neue Arbeitsstelle berufen, sollten Sie unbedingt Belege beifügen.

Sie können auch einen Antrag auf Strafaufschub stellen. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft Berlin – Hauptabteilung Strafvollstreckung – Alt-Moabit 100, 10559 Berlin. Die Gründe für einen Strafaufschub ergeben sich aus den §§ 455 , 456 StPO . Sie finden die Vorschriften im Internet (einfach „googlen“).

Gründe für einen Strafaufschub wären z.B. eine schwere eigene Erkrankung oder ein schwerer Krankheitsfall in der Familie. Ein Strafaufschub ist für maximal 4 Monate möglich (§ 456 Abs. 2 StPO ).

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in der Sache. Wenn es nicht klappt, können Sie nach Verbüßung von 4 Monaten der Strafe vorzeitig auf Bewährung entlassen werden. Darüber informiert Sie dann die JVA. Es besteht auch die Möglichkeit, in den offenen Vollzug zu kommen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten geben könnte. Gerne können Sie noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin

Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79

kontakt@kanzlei-cziersky.de
www.kanzlei-cziersky.de


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