Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes wie folgt.
1. Im Verhältnis zum Pächter wird dieser aus dem Schuldanerkenntnis keine Ansprüche auf die Theken wird herleiten können, da Ihre Theken wegen der späteren Einbringung in den Betrieb Ihres Freundes nicht in der Inventarliste auftaucht und somit von dem Schuldanerkenntnis nicht umfasst ist.
2. Zwar hat der Verpächter ein allgemeines Vermieterpfandrecht, jedoch steht diesem Ihr Anspruch aus dem Eigentum entgegen.
3. Sie sollten zunächst den Leihvertrag hinsichtlich der beiden Theken gegenüber dem Insolvenzverwalter kündigen und Ihr Aussonderungsrecht an den Theken geltend machen. Soweit der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Eigentum verweigert, können Sie auch Feststellung des Eigentums klagen. Insoweit wirkt dies auch gegen den Verpächter.
Formulierungsbeispiele erhalten Sie hier: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/insolvenzverfahren/musterschreiben/aussonderungsrechte/index.html
4. Werden die Theken zwischenzeitlich durch den den Insolvenzverwalter verkauft so erhalten Sie den Anspruch auf die Gegenleistung (Geld). Wurde die Gegenleistung bereits eingezogen, können Sie das, was als Gegenleistung in die Masse gelangt ist, verlangen.
5. Sie sollten umgehend bei dem zuständigen Amtsgericht/Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter nebst Geschäfts-Nr. erfragen, den Leihvertrag kündigen und die Herausgabe der Theken verlangen.
6. Gegenüber dem Verpächter sollten Sie vortragen, dass Sie ein Aussonderungsrecht haben und Sie Ihn bei Verfügungen über die Theken wegen Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen (Unterschlagung) prüfen werden.
7. Soweit der Insolvenzverwalter sich gegenüber allen von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen verweigert, bleibt Ihnen dann nur die Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
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Tel: 06032/5074509
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Zunächst besten Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Bitte nehmen Sie Stellung zu der Aussage des GS-Eigentümers, dass ich mein Recht an den Theken verloren habe, da diese auf dem GS aufgebaut bzw die andere an einer Pergola fixiert bzw angebaut wurde.
Gibt es nicht eine Unterscheidung zwischen Zubebör und wesentlciher Bestandteil eines Gebäude ist ....
Sie schrieben, dass ich auf Schadensersatz klagen könnte.... (meinten Sie damit einen eventuellen Mietausfall ?)
Gibt es im Netz einen kostenlosen Mustertext "Leihvertrag ?"
Meine Intention geht vielmehr gegen den GS Eigentümer
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB
besteht nicht, da der Mieter nicht Eigentümer der Theken war.
2. Die Zubehörhaftung nach § 97 BGB
greift hier nicht, wenn der Verpächter keine Grundschuld oder Hypothek (Hypothekenhaftungsverband)auf dem betroffenen Grundstück hat. Ansonsten kann das Zubehör soweit die Theken überhaupt hier drunter fallen, entnommen und gesondert vom Grundstück behandelt werden.
3. Wesentliches Zubehör nach § 93 BGB
besteht ebenfalls nicht, soweit es keine Sonderanfertigungen extra für das Gebäude gewesen sind, was ich anhand Ihrer Angaben bezweifle. So ist z.B. eine Bierausschanlage kein wesentlicher Bestandteil. (Celle OLGZ, 80, 13 MDR 98, 463
).
4. § 94 BGB
scheidet für die Theken aus.
5. Schadensersatzansprüche bestehen dann, wenn der Insolvenzverwalter oder der Vermieter die Theken veräußern, da Sie in Ihrem Eigentum stehen.
Ich denke mit der Argumentation sollten Sie die Theken herausverlangen können und dem Verpächtern ansonsten mit gerichtlicher Durchsetzung Ihres Herausgabeanspruches drohen.
6. Ein entsprechenden Link für einen Vertrag habe ich Ihnen per Mail zugesendet.
Für eine positive Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.
Viel Erfolg! Beste Grüße
RA Schröter