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GS-Eigentümer verweigert Herausgabe

| 20. Februar 2006 22:05 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


22:35




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einem Freund, der Pächter eines Restaurants war, für den Gartenbetrieb 2 überdachte Theken für ins Freie unentgeldlich zur Verfügung gestellt.

Eine Theke, steht ganz im Freien, also nicht in irgendeiner weise mit einem Gebäude verbunden,

die zweite ist mit leichten Verschraubungen an eine vorhande Pergola angebaut, kann aber ohne weitere Probleme und Beschädigungen der Pergola wieder abgebaut werden.

ZUM PROBLEM:

Mein Freund hat Insolvenz beantragt... der Verpächter des GS beansprucht nunmehr meine Außentheken für sich, und erlaubt mir nicht diese abzubauen,
der argumentiert damit, dass der Pächter ihm Geld schulden würde, und der Pächter ihm in der Verganegenheit einen Schuldanerkenntnis unterschrieben hatte, (notariell) indem er ihn alle Einbauten (Küche etc. nebst Inventar) verpfändet hat.

Diese notarielle Erklärung wurde allerdings vor ca. 3 jahren unterschrieben und ich, hatte die Theken erst letztes Jahr verliehen.

ich kann ohne weiteres nachweisen, dass diese Theken m ir sind.

Ich hatte den GS eigentümer gestern ein Fax geschickt, mit den Inhalt, dass er sich bitte bei mnir melden soll, zwecks Terminvereinbarung, dass ich meine Theken abbauen möchte, er schrieb: es darf nichts von meinem GS entfernt werden. Er schrieb weiterhin, die Theken sind mit meinem GS verbunden, deswegen sein Eigentum

Wie soll ich jetzt reagieren ?
Hab einen Kunden, der mir 500.- Euro für die Theken bietet.

-- Einsatz geändert am 20.02.2006 22:39:41

20. Februar 2006 | 23:18

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes wie folgt.

1. Im Verhältnis zum Pächter wird dieser aus dem Schuldanerkenntnis keine Ansprüche auf die Theken wird herleiten können, da Ihre Theken wegen der späteren Einbringung in den Betrieb Ihres Freundes nicht in der Inventarliste auftaucht und somit von dem Schuldanerkenntnis nicht umfasst ist.

2. Zwar hat der Verpächter ein allgemeines Vermieterpfandrecht, jedoch steht diesem Ihr Anspruch aus dem Eigentum entgegen.
3. Sie sollten zunächst den Leihvertrag hinsichtlich der beiden Theken gegenüber dem Insolvenzverwalter kündigen und Ihr Aussonderungsrecht an den Theken geltend machen. Soweit der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Eigentum verweigert, können Sie auch Feststellung des Eigentums klagen. Insoweit wirkt dies auch gegen den Verpächter.
Formulierungsbeispiele erhalten Sie hier: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/insolvenzverfahren/musterschreiben/aussonderungsrechte/index.html

4. Werden die Theken zwischenzeitlich durch den den Insolvenzverwalter verkauft so erhalten Sie den Anspruch auf die Gegenleistung (Geld). Wurde die Gegenleistung bereits eingezogen, können Sie das, was als Gegenleistung in die Masse gelangt ist, verlangen.

5. Sie sollten umgehend bei dem zuständigen Amtsgericht/Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter nebst Geschäfts-Nr. erfragen, den Leihvertrag kündigen und die Herausgabe der Theken verlangen.

6. Gegenüber dem Verpächter sollten Sie vortragen, dass Sie ein Aussonderungsrecht haben und Sie Ihn bei Verfügungen über die Theken wegen Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen (Unterschlagung) prüfen werden.

7. Soweit der Insolvenzverwalter sich gegenüber allen von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen verweigert, bleibt Ihnen dann nur die Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Ort in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2006 | 08:27

Zunächst besten Dank für die ausführliche Stellungnahme.

Bitte nehmen Sie Stellung zu der Aussage des GS-Eigentümers, dass ich mein Recht an den Theken verloren habe, da diese auf dem GS aufgebaut bzw die andere an einer Pergola fixiert bzw angebaut wurde.

Gibt es nicht eine Unterscheidung zwischen Zubebör und wesentlciher Bestandteil eines Gebäude ist ....

Sie schrieben, dass ich auf Schadensersatz klagen könnte.... (meinten Sie damit einen eventuellen Mietausfall ?)

Gibt es im Netz einen kostenlosen Mustertext "Leihvertrag ?"

Meine Intention geht vielmehr gegen den GS Eigentümer

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2006 | 22:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB besteht nicht, da der Mieter nicht Eigentümer der Theken war.

2. Die Zubehörhaftung nach § 97 BGB greift hier nicht, wenn der Verpächter keine Grundschuld oder Hypothek (Hypothekenhaftungsverband)auf dem betroffenen Grundstück hat. Ansonsten kann das Zubehör soweit die Theken überhaupt hier drunter fallen, entnommen und gesondert vom Grundstück behandelt werden.

3. Wesentliches Zubehör nach § 93 BGB besteht ebenfalls nicht, soweit es keine Sonderanfertigungen extra für das Gebäude gewesen sind, was ich anhand Ihrer Angaben bezweifle. So ist z.B. eine Bierausschanlage kein wesentlicher Bestandteil. (Celle OLGZ, 80, 13 MDR 98, 463 ).

4. § 94 BGB scheidet für die Theken aus.

5. Schadensersatzansprüche bestehen dann, wenn der Insolvenzverwalter oder der Vermieter die Theken veräußern, da Sie in Ihrem Eigentum stehen.

Ich denke mit der Argumentation sollten Sie die Theken herausverlangen können und dem Verpächtern ansonsten mit gerichtlicher Durchsetzung Ihres Herausgabeanspruches drohen.

6. Ein entsprechenden Link für einen Vertrag habe ich Ihnen per Mail zugesendet.

Für eine positive Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.

Viel Erfolg! Beste Grüße

RA Schröter

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