Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider tragen Sie die Beweislast dafür, daß Sie den Besitz an dem Brunnen nur leihweise übertragen haben, wenn der Gegner Schenkung behauptet. Der Gegner muß also gar keine Zeugen benennen.
Wenn Sie die von Ihnen vorgetragene Vereinbarung (Überlassung des Brunnens gegen Grabherrichtung) nicht bspw. durch einen schriftlichen Vertrag oder Zeugen beweisen können, sind Ihre Erfolgsaussichten außerordentlich ungünstig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25.10.2013 | 17:02
Vorab erstmal vielen Dank für die rasche Antwort, auch wenn diese nicht so ausfällt, wie erhofft :-).
Dann muss halt ein Richter entscheiden, ob ich ein Familienerbstück von immensem Wert, dass seit vielen Generationen in unserem Besitz ist an meinen befreundeten Gärtner verschenke..... Ich werde jetzt trotz Hausverbotes noch einmal versuchen, vernünftig mit ihm zu reden. Sollte das fehlschlagen,werde ich den kostenintensiven Klageweg beschreiten müssen. Ich werde mich dann bei Ihnen telefonisch melden, falls erwünscht, denn selbst, wenn er mit seiner Behauptung durchkommen würde, er habe diesen Brunnen geschenkt bekommen, dann müsste ich ja erneut klagen auf Rückgabe der Schenkung, oder? Der Mann hat mich böse beleidigt, wollte mich betrügen (35.000.-€ für 60m² Pflasterarbeiten, usw.) und erteilt mir Hausverbot. Wäre eine Strafanzeige wegen Unterschlagung ratsam? Schönen Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.10.2013 | 22:23
Sehr geehrte/r Fragesteller/in!
Sicher würde es in einem Prozeß auch darauf ankommen, wie plausibel die vom Gegner behauptete Schenkung ist. Der Gegner müßte schon im einzelnen darlegen, warum die behauptete Schenkung erfolgte und wie sich das Geschehen genau abspielte. Die bloße Behauptung "Schenkung" würde nicht ausreichen. Wenn der Gegner allerdings plausibel darlegt, warum und auf welche Weise Sie ihm den Brunnen geschenkt haben, ist es an Ihnen, die von Ihnen geschilderte Vereinbarung zu beweisen. Es würde dabei aber auch ausreichen, wenn Sie beweisen könnten, daß der Gegner äußerte, den Brunnen für das vereinbarte Jahr behalten zu wollen, denn das würde belegen, daß der Brunnen eben nicht geschenkt, sondern nur leihweise überlassen war.
Wenn Ihnen dies nicht gelingt, bliebe Ihnen - wie von Ihnen bereits angedeutet - der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten. Ob die von Ihnen genannten Umstände (böse Beleidigung, Betrugsversuch, Hausverbot) ausreichen, um solch groben Undank anzunehmen, kann ich ohne genauere Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen, es spricht sicher einiges dafür.
Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung wird zwar wegen der vorgenannten Beweisschwierigkeiten nicht unbedingt zu einer Anklage und Verurteilung des Gegners führen. Wenn sich der Gegner vor der Polizei/Staatsanwaltschaft zur Sache einläßt (was er nicht muß), ist es aber möglich, daß seine dortige Aussage von seinen Darlegungen im Zivilprozeß abweicht und er sich so in Widersprüche verwickelt, die seine Glaubwürdigkeit schmälern.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt