Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Es besteht ein wirksamer Kaufvertrag
Wie Sie schreiben, hat die jetzige Mieterin die Möbel besichtigt und dem von Ihnen vorgeschlagenen Preis zugestimmt. Hierdurch ist ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen.
Dass der Kaufvertrag nicht schriftlich fixiert ist, ändert an der Verbindlichkeit nichts. Auch mündliche Verträge sind ohne Weiteres wirksam. Entscheidend ist allein, dass Sie sich über den Verkauf zu einem bestimmten Preis geeinigt haben.
Da ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss Ihre Vertragspartnerin den vereinbarten Kaufpreis begleichen. Auf die jetzigen Versuche, den Kaufpreis herunterzuhandeln, sollten Sie sich daher nicht einlassen.
Ihre Vertragspartnerin hat insbesondere nicht das Recht, die Matratze zurückzugeben. Der Kaufvertrag bezieht sich gerade auch auf diesen Gegenstand, sodass ein Rückgaberecht ausgeschlossen ist.
2. Sie dürfen die Möbel nur mit Einwilligung abholen
Da die Nachmieterin in Ihre ehemalige Wohnung eingezogen ist, dürfen Sie die Wohnräume nur im Einverständnis Ihrer Vertragspartnerin betreten.
Die verkauften Möbel dürfen Sie ebenfalls nur mit einer Einwilligung der Mieterin zurückholen. Durch die Übergabe der Wohnung und der Möbel hat Ihre Vertragspartnerin Eigentum an den Gegenständen erworben. Die Tatsache, dass der Kaufpreis bislang noch nicht vollständig beglichen wurde, ändert am wirksamen Eigentumsübergang leider nichts.
3. Können Sie eine Zahlungsfrist setzen? Dürfen Sie die Möbel herausverlangen?
Da Sie einen wirksamen Kaufpreisanspruch haben, sollten Sie in der Tat eine Zahlungsfrist setzen. Eine Frist von einer Woche ab Zugang Ihres Schreibens ist dabei mehr als ausreichend. Zum Beweis des Zugangs sollten Sie hierbei ein EINWURF-Einschreiben versenden.
Nachdem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, haben Sie im Grunde zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Zum einen können Sie den Kaufpreis vor Gericht einklagen. Erforderlich ist hierfür eine normale Zahlungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht.
Möglichkeit 2: Alternativ können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und die Möbel herausverlangen. Sollte Ihre Vertragspartnerin diesem Verlangen nicht nachkommen, so bleibt Ihnen auch hier nur die Klage. Nach erklärtem Rücktritt müssten Sie also darauf klagen, dass die verkauften Möbel an Sie herausgegeben werden.
Für welchen dieser Wege Sie sich entscheiden, hängt vor allem davon ab, ob Sie an den Möbeln noch ein Interesse haben oder ob Sie in erster Linie den Kaufpreis erhalten möchten. Ihren Anspruch auf Zahlung der hälftigen Miete können Sie in beiden Fällen mitverfolgen.
Sollte Ihre Vertragspartnerin sich einer Lösung komplett versperren, so bleibt – wie Sie sehen – leider nur der Gang zu Gericht.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
Beethovenstraße 2
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Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:
Die gesendete Rechnung und die Emails und whats app Zusagen der Möbel gelten also neben mündlichen Aussagen auch als rechtliche Beweismittel zum Kaufvertrag?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Allein mit der Rechnung können Sie die vorherige Vereinbarung noch nicht beweisen. Die Rechnung beweist nur, dass Sie insoweit Zahlung verlangt haben.
Emails und Whatsapp-Nachrichten sind dagegen in der Tat taugliche Beweismittel, um den geschlossenen Kaufvertrag zu belegen. Daneben können Sie als Partei auch mündlich vor Gericht aussagen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt