Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist und einen Krankengeldanspruch ab der 7. Krankheitswoche hat, sind für den Bezug von Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch die GmbH folgende rechtliche Aspekte zu beachten:
1. Anspruch auf Krankengeld nach Lohnfortzahlung
Nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch die GmbH besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld, sofern Sie weiterhin arbeitsunfähig sind. Dies ergibt sich aus § 44 SGB V. Die Lohnfortzahlung durch die GmbH endet mit Ablauf der 6 Wochen, danach springt die GKV mit Krankengeld ein.
2. Teilrente und Krankengeld
Der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließt den Anspruch auf Krankengeld nicht aus. Nach § 50 Abs. 1 SGB V ist nur der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Vollrente wegen Alters ein Ausschlussgrund für Krankengeld. Bei einer Teilrente wird das Krankengeld lediglich um den Betrag der Rente gekürzt, ein Anspruch besteht aber weiterhin.
3. Geschäftsführervertrag und Lohnfortzahlung
Als selbständiger Gesellschafter-Geschäftsführer haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern nur, wenn dies im Geschäftsführervertrag geregelt ist. Die GmbH kann die Lohnfortzahlung vertraglich auf 6 Wochen begrenzen, was hier offenbar der Fall ist. Nach Ablauf dieser Zeit ist die GKV für das Krankengeld zuständig.
4. Voraussetzungen und Nachweise für das Krankengeld
Sie müssen der GKV regelmäßig (meist im 2-Wochen-Takt) die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nachweisen, in der Regel durch ärztliche Bescheinigungen. Die GKV kann verlangen, dass Sie an einer Begutachtung teilnehmen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann das Krankengeld ruhend gestellt werden.
5. Mögliche Gründe für eine Ablehnung durch die GKV
Die GKV kann die Zahlung von Krankengeld verweigern, wenn:
- Sie nicht als Arbeitnehmer, sondern als hauptberuflich Selbständiger ohne Wahlerklärung für Krankengeld gelten (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). In Ihrem Fall ist aber ein Krankengeldanspruch vereinbart.
- Sie weiterhin Arbeitsentgelt aus der GmbH beziehen, also Ihr Arbeitseinkommen nicht wegfällt. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung sollte dies aber nicht mehr der Fall sein.
- Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen (§ 50 Abs. 1 SGB V).
- Sie die Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß nachweisen oder an einer angeordneten Begutachtung nicht teilnehmen.
- Sie während der Arbeitsunfähigkeit kündigen und dadurch eine Sperrzeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgelöst wird.
6. Besonderheiten für Geschäftsführer
Die GKV prüft bei Gesellschafter-Geschäftsführern genau, ob tatsächlich ein Arbeitsentgelt entfällt und ob die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft ist. Es wird auch geprüft, ob Sie weiterhin Einfluss auf die Geschäfte der GmbH nehmen und ggf. weiterhin Einkommen erzielen.
Fazit:
Sie haben nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch die GmbH grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, auch wenn Sie eine Teilrente beziehen (diese wird angerechnet). Wichtig ist, dass Sie der GKV regelmäßig die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nachweisen und kein weiteres Arbeitsentgelt aus der GmbH beziehen. Die GKV kann die Zahlung verweigern, wenn Sie die Nachweise nicht erbringen, weiterhin Einkommen beziehen oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Bei Teilrente besteht der Anspruch fort, das Krankengeld wird aber gekürzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Richter,
noch eine Frage zu Punkt 6 Ihrer Antwort.
Ob ich weiterhin Einfluss auf die Geschäfte der GmbH nehme ?
Ich bin alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Natürlich kann und muss ich Einfluss nehmen.
Oder kann ich die Verantwortung meiner Sekretärin ohne Prokura übertragen ?
Ich habe keine weiteren Angestellten und gehe während meiner Geschäftstätigkeit auf Baustellen
um Leuchten zu montieren. Das ist mir durch die Krankheit zur Zeit nicht möglich.
Ich habe im laufenden Geschäftsbetrieb Subunternehmer die montieren.
Da ich ausfalle habe ich natürlich höhere Kosten für Subunternehmer.
Sehr geehrter Fragesteller,
Für den Anspruch auf Krankengeld ist entscheidend, dass Sie infolge Ihrer Krankheit arbeitsunfähig sind und Ihr Arbeitseinkommen (Gehalt als Geschäftsführer) tatsächlich wegfällt. Die GKV prüft bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders, ob trotz der Arbeitsunfähigkeit weiterhin eine relevante Tätigkeit für die GmbH ausgeübt wird, die als „Arbeitseinkommen" zu werten wäre.
Sie schildern, dass Sie als alleiniger Geschäftsführer keine weiteren Angestellten haben und Ihre Haupttätigkeit – das Montieren von Leuchten auf Baustellen – krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können. Die Organisation des laufenden Betriebs erfolgt durch Subunternehmer, die Sie beauftragen, und Sie haben höhere Kosten, weil Sie selbst ausfallen.
Entscheidend ist, dass Sie während der Arbeitsunfähigkeit keine Tätigkeiten ausüben, die Ihrer bisherigen prägenden Tätigkeit als Geschäftsführer entsprechen oder diese ersetzen. Die bloße Überwachung oder Organisation von Abläufen, die zwingend notwendig sind, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, ist nicht automatisch ein Ausschlussgrund für das Krankengeld, solange Sie nicht in erheblichem Umfang weiterarbeiten oder Ihr Gehalt weiter beziehen.
Sie können die Verantwortung für organisatorische Aufgaben, die Sie krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können, an Ihre Sekretärin übertragen, auch wenn diese keine Prokura hat. Die Übertragung von Aufgaben auf eine nicht-prokuraberechtigte Person ist zulässig, solange diese Person keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgibt, die Prokura erfordern würden. Die laufende Verwaltung und Organisation kann auch von einer Hilfsperson übernommen werden, ohne dass dies Ihren Krankengeldanspruch gefährdet, sofern Sie selbst nicht aktiv tätig werden.
Wichtig ist, dass Sie der Krankenkasse gegenüber klar und nachvollziehbar darlegen, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit die für Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer wesentlichen Aufgaben (insbesondere die handwerklichen Arbeiten auf der Baustelle) nicht mehr ausüben können und dass Sie keine wesentlichen geschäftsführenden Tätigkeiten mehr wahrnehmen. Die Beauftragung von Subunternehmern zur Aufrechterhaltung des Betriebs ist kein Hinderungsgrund für den Krankengeldanspruch, solange Sie selbst nicht aktiv tätig werden.
Zusammengefasst:
Sie dürfen während der Arbeitsunfähigkeit keine prägenden Tätigkeiten Ihrer Geschäftsführerfunktion ausüben.
Die Übertragung von Aufgaben auf Ihre Sekretärin ist möglich, solange Sie selbst nicht tätig werden.
Die Beauftragung von Subunternehmern ist zulässig und kein Ausschlussgrund.
Ihr Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn Sie nachweislich arbeitsunfähig sind und kein Gehalt mehr beziehen.
Die GKV kann die Zahlung nur dann verweigern, wenn Sie trotz Krankschreibung weiterhin in erheblichem Umfang für die GmbH tätig sind oder weiterhin Gehalt beziehen. Die bloße Organisation durch Dritte oder die Beauftragung von Subunternehmern ist unschädlich.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Beste Grüße
RA Richter