Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst müsste festgestellt werden, ob Sie als geschäftsführender Gesellschafter sozialversicherungsrechtlich als Angestellter oder Selbständiger einzuordnen sind. Im Allgemeinen hängt die Entscheidung davon ab, ob Sie das Unternehmerrisiko tragen, über die Art der Tätigkeit und die verwendete Arbeitszeit frei verfügen können. Die genannten Kriterien sind beispielhaft genannt. Die Höhe der Gesellschaftsbeteiligung alleine lässt jedenfalls keinen Rückschluss zu. Hierfür sind vielmehr die bestehenden Verträge zu sichten. Abschließend lässt sich dies daher zurzeit nicht beurteilen. Sollte allerdings eine diesbezügliche Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung vorliegen, wäre diese auch für die Krankenkasse verbindlich. Ich gehe jedoch zunächst davon aus, dass Sie als Selbständiger einzuordnen sind.
Als solcher fallen Sie aus der Versicherungspflicht heraus (§ 5 Abs. 5 SGB V
). Hierfür ist auch gleichgültig, wie hoch das von Ihnen erzielte Einkommen ist. Dass Sie unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, ändert hieran also nichts.
Sie können aber die freiwillige Mitgliedschaft beantragen, wenn Sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG V erfüllen, d.h. vor allem die Vorversicherungszeit erfüllen. Dies setzt wiederum voraus, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Ausschieden aus der gesetzlichen Versicherungspflicht mindestens eine 24-monatige Pflichtversicherung oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens eine 12-monatige Pflichtversicherung bestanden hat.
Es ist Ihrem Sachverhalt nicht genau zu entnehmen, wann Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, da der Zeitpunkt des Eintritts in die PKV nicht gleichbedeutend hiermit sein muss. In dieser Hinsicht stellen sich zudem dieselben Fragen wie oben bereits bezüglich der Versicherungspflicht erläutert.
Es erscheint jedoch nicht unwahrscheinlich, dass Sie so zurück in die GKV kommen können. Trotzdem möchte ich noch auf folgendes hinweisen:
Mit Einführung des § 193 VVG
entschied sich der Gesetzgeber für die Einführung einer Versicherungspflicht. Um dieser genügen zu können, wurden die privaten Krankenversicherer (ebenfalls durch § 193 VVG
) verpflichtet, sowohl freiwillig GKV-Versicherte wie auch alle anderen Personen (allerdings mit Ausnahmen) mit Wohnsitz in Deutschland in den Basistarif aufzunehmen.
Sollte die Anfechtung zu Recht erfolgt sein, gilt dies jedoch nicht für das Versicherungsunternehmen bei dem Sie bislang versichert waren, so dass Sie sich an einen anderen Versicherer wenden müssten.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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