Sehr geehrte Fragestellerin,
Sozialversicherungspflichtig ist eine Abfindung dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die Zeit der Beschäftigung rückbezieht. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer z.B.die einvernehmliche Beendigung des AV durch einen Aufhebungsvertrag und zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung für die geleisteten Dienste, ist diese Abfindung (obwohl das AV beendet ist) als Arbeitsentgelt anzusehen. Also müssen für die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung, eben auch KV-Beitäge abgeführt werden.
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist das SGB IV, im Falle fehlender Mitwirkung zur Beitragserhebung kann uU der Höchstbetrag nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden.
Es muss also genau geprüft werden, aus welchem Grund die Abfindung bezahlt wurde. Dies sollte am besten ein Kollege vor Ort für Sie übernehmen. Ihm sind alle maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Nach Ihrer Schilderung scheint das Verhalten der GKV aber rechtmäßig.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
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