Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grundsätzlich verjähren Gebührenansprüche der GEZ nach § 4 Abs. 4 des (neuen) Rundfunkgebührenstaatsvertrages nach 3 Jahren, da nunmehr die regelmäßige Verjährungspflicht des BGB gilt. Vor dem 01.04.2005 betrug die Verjährungsfrist 4 Jahre.
Grundsätzlich beginnt die Verjährung nach § 199 Abs 1 BGB
wie folgt:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
Hier ist grds. die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren einschlägig, da sich der Sachverhalt nach dem 01.04.2005 zugetragen hat. Insoweit kann man sich aus guten Gründen auf den Standpunkt stellen, dass die GEZ im Nov. 2005 nur noch Ansprüche bis einschließlich Januar 2002 geltend machen konnte. (Diese Regel gilt aber nicht uneingeschränkt für „Schwarzseher“, die sich nach einem Gerichtsurteil (angeblich) nicht auf die Einrede der Verjährung berufen können.)
II. Die Geltendmachung dieser Ansprüche setzt aber grds. voraus, dass Ihre Freundin auch seit Januar 2002 ein Radio und/oder Fernesehgerät zum Empfang bereit gehalten hat. Laut Aussage Ihrer Freundin bzw. der Mutter ggü. dem GEZler wurde aber nur zugegeben, dass seit Juli 2005 ein Radio zum Empfang bereitgehalten wurde. Dies hätte von dem GEZler auch so vermerkt werden müssen.
Wenn der GEZler Ihre Freundin bei der Unterschriftsleistung darüber getäuscht hat, dass Sie nur eine Erklärung darüber abgeben würde, zuzugeben, ab Juli 2005 ein Gerät bereit gehalten zu haben und der GEZler ohne das Wissen Ihrer Freundin als Beginn der Bereithaltung aber den Januar 2001
in das Formular eingetragen hat, dann hat er Ihre Freundun arglistig getäuscht und Ihre Freundin kann Ihre abgegebene Willenserklärung (also die Unterschriftsleistung) binnen einer Jahresfrist (ab dem Tag, an dem Sie erkannt hat, dass Sie getäuscht wurde) anfechten.
Wenn Ihre Angaben wirklich zutreffen, dann liegt ein Fall der arglistigen Täuschung vor und Sie können insoweit die Anfechtung erklären. Sollten Sie dabei anwaltliche Unterstützung wünschen, so können Sie mich gerne mit der weiteren Vertretung beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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