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GEZ-Nachforderung - Verjährung

30. Mai 2007 17:05 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Helzel

Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,

ich bin seit 18 Jahren selbstständig mit einer Oldtimer-KFZ-Werkstatt und habe seither 1 Radio am Standort und 2 Radios für Geschäftsfahrzeuge angemeldet.

Ich führe Probefahrten mit Kundenfahrzeugen durch.

Im April 2007 schlich ein Beauftragter der GEZ mehrere Tage um meine Werkstatt bis er mich persönlich ansprach, ob ich eine Rote Nummer für meine Fahrzeuge besitze. Verdutzt bestätigte ich dieses und er verließ mein Grundstück mit den Worten, dass mir in den nächsten Tagen ein Gebührenbescheid für ein weiteres Radio zugestellt würde.
Mir war bis dato nicht bekannt, dass ich für eine Rote Nummer Gebühren bezahlen muss.

Mitte Mai erhielt ich diesen Gebührenbescheid, in dem ich dazu aufgefordert wurde, von 1990 bis 2007 knapp 1000,00 EUR nachzuzahlen.

Ich lege nun Widerspruch ein und bitte meine folgenden Fragen zu beantworten:

1. Ist es zulässig, seit 1990 die Gebühren nachzufordern?
2. Tritt nicht die 3- bzw. 4jährige Verjährung in Kraft?
Kann/Muss ich im Widerspruch auf die Verjährung hinweisen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

vorab darf ich kurz die Informationen der GEZ zitieren:

Für KFZ Werkstätten gilt:
" Die Rundfunkgeräte sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.

Für EINE Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.

Für weitere Rundfunkgeräte, die nicht Prüf- und Vorführzwecken dienen, sind jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Auch Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Vorführwagen sind einzeln gebührenpflichtig."

Dies bedeutet, dass für die "rote Nummer" eine Anmeldepflicht besteht, da diese für KFZ für Probezwecke besteht.

Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass auch GEZ-Forderungen nach drei Jahren ab Kenntnis der GEZ über das Bestehen der Forderung verjähren (§ 199 BGB ).
Auf den Verjährungseinwand wird man sich jedoch dann nicht erfolgreich berufen können, wenn man sich unzulässige Rechtsausübung (§ 3 RGebStV) vorwerfen lassen muss, da Sie zur unverzüglichen Anmeldung verpflichtet sind (BayVGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 ; VGH Hessen, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 ).

Sofern Sie also in Ihrer Werkstatt ein weiteres Radio bereithalten, für das die bisherige Anmeldung gilt, werden Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich auf Verjährung berufen können.

Sollten Sie dennoch Widerspruch gegen den Bescheide erwägen, rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, der Ihnen ggf. bei der Erhebung des Widerspruchs hilft.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -

Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
info@123kanzlei.net

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.

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