Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer online-Anfrage teile ich Ihnen zunächst mit, dass die 3 jährige Verjährungsfrist (bzw. 4 jährige Verjährungsfrist nach altem Recht) grundsätzlich erst mit Kenntnis des Anspruchs zu laufen beginnt (§ 199 BGB
). Das bedeutet, dass die GEZ die rückständigen Gebühren erst ab dem 01.01.2010 nicht mehr geltend machen könnte, da die 4 jährige Verjährung erst am 31.12.2009 eintreten wird.
Überdies kann sich der Gebührenschuldner, der nicht seiner Anmeldepflicht nach § 3 RGebStV genügt, nach Ansicht des bay. wie auch des Hess. Verwaltungsgerichtshofs wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn nach § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist der Rundfunkteilnehmer unverzüglich zur Anmeldung seiner Geräte verpflichtet (BayVGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708
; VGH Hessen, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91
).
Im Ergebnis wird die GEZ die Gebühren über mehrere Jahre mangels Eintritt der Verjährung nach berechnen können. Rein rechnerisch dürften die Gebühren für 2 Autos für insgesamt 8 Jahre niedriger sein, als die Gebührennachforderung über 10 Jahre für ein Fahrzeug.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.12.2005
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20:40
Antwort
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