Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vor dem 01.04.2005 betrug die Verjährungsfrist nach der alten Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch vier Jahre.
Die alte vierjährige Verjährungsfrist für die Rundfunkgebührenansprüche begann nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages alte Fassung. i.V.m. §§ 197
, 198
, 201 BGB
alte Fassung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Gebührenansprüche der GEZ verjähren nach dem neuen § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jetzt grundsätzlich erst nach drei Jahren, da nach dieser Vorschrift nun die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt.
Nach § 199 Abs. 1 BGB
(neue Fassung) beginnt die regelmäßige Verjährung jetzt auch erst mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und außerdem der Gläubiger auch von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erfahren hat.
Nach § 3 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages besteht eine Anmeldepflicht für Rundfunkempfangsgeräte.
Die Frage, ob sich jemand trotz Verletzung der Anmeldepflicht auf die Verjährung berufen kann, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Es gibt Gerichtsurteile, die es als unzulässige Rechtsausübung ansehen, wenn der Rundfunkteilnehmer, der seine Geräte pflichtwidrig nicht angemeldet hat, sich auf Verjährung beruft (BayVGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708
(NVwZ-RR 1997,230
); VGH Hessen, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91
(AfP 1994,252
)).
Das OVG Lüneburg vertritt demgegenüber jedoch in einem <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200500011810%20PA" target="_blank">-> Beschluss vom 30.11.2005</a> die Auffassung, dass allein die Nichtanmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes nicht dazu führt, dass die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist.
Sie sollten gegen den Gebührenbescheid fristgemäß per Einschreiben Widerspruch einlegen und darin geltend machen, dass die bis zum 31.12.2001 (bis dahin waren noch die alten Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und BGB anzuwenden) anfallenden Rundfunkgebühren verjährt sind. Berufen Sie sich dabei auf den genannten Beschluss des OVG Lüneburg vom 30.11.2005, Az. 10 PA 118/05
. Falls Sie keinen Bankeinzug wünschen aber dazu bereits die Zustimmung gegeben haben, müssten Sie dies widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: