Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für das erste Zimmer/die erste Betriebsstätte sind sie nicht beitragspflichtig. Für das zweite Zimmer fällt eine Gebühr in Höhe von 8,53 im Monat an. Da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist auf jeden Fall das Vorliegen einer Betriebsstätte zu bejahen.
Vgl. https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/index_ger.html?highlight=Ferienwohnung%20ferienwohnung%20g%C3%A4stezimmer#besondere_regelungen_anbieter_von_hotel__und_gaestezimmern_oder_ferienwohnungen
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro.
Wie wird das betrachtet: Im DG ist eine Ferienwohnung mit zwei Zimmern. Vermietung als 1. Ferienwohnung ist frei und bei Vermietung der Zimmer ab zweitem Zimmer 5,83€
Umkehrschluss immer nur als Ferienwohnung oder nur 1 Zimmer vermieten ist kostenfrei?
Sehr geehrter Fragesteller,
dann sind Sie nach meiner Bewertung beitragsfrei, müssen sich aber dennoch beim Beitragsservice anmelden.
Meine andere Bewertung in meiner Antwort kam zustande, weil Sie explizit von zwei Zimmern gesprochen hatten und ich deshalb davon ausging, dass diese auch einzeln angemietet werden können.
Mit freundlichen Grüßen