Die Rundfunktgebührenpflicht für PC oder Handy ab 2007 richtet sich nach den § 1 und 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).
Nach § 1 RGebStV sind "Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages ... technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind."
Hierunter fallen auch PCs, wenn sie einen Internetanschluß aufweisen, ebenso Handys, wenn sie zur Wiedergabe von Radio- oder Rundfunkprogrammen geeignet sind. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß es derartige Programme speziell für Handys (das sogenannte "DVB-H") derzeit noch nicht gibt. Die Einführung ist zwar geplant, eine Gebührenpflicht kann jedoch erst eintreten, wenn auch Programme angeboten werden. Und auch dann trifft die Gebührenpflicht nur solche Handys, die über die entsprechende Ausstattung verfügen. Sofern Sie also nicht über ein Handy verfügen, dass einen Internet-Empfang der DVB-H-Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, besteht hierfür auch ab 2007 keine Rundfunkgebührenpflicht. Auch für Ihren PC besteht ab 2007 keine Rundfunkgebührenpflicht, solange Sie dafür, wie Sie ja berichten, keinen Internetanschluß besitzen. Erst wenn Sie sich diesen einrichten, beginnt ab 2007 eine Rundfunkgebührenpflicht.
In diesem Fall wäre dann allerdings § 5 Abs. 3 RGebStV einschlägig, der bestimmt: "Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten
werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte,
die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten."
Dies bedeutet, daß bei Einrichtung eines Internetzugangs von Ihnen eine Radiogebühr zu entrichten wäre. Für Ihre Freundin entsteht für deren PC trotz Internetanschluß ebenfalls keine gesonderte Rundfunkgebühr, solange dieser ausschließlich privat genutzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
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