Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z.B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer, es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.
Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Radio-/Fernsehempfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer.
In Ihrem Fall hätte eigentlich nur einer die Gebühren zahlen müssen, wenn die Kündigung bei der GEZ eingegangen wäre.
Leider tragen Sie im Streitfall die Beweislast für das Absenden der Kündigung und auch für das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft. Die GEZ muss das Gegenteil beweisen.
Es besteht die Möglichkeit fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid zu erheben. Wenn es zu einer Klage kommen sollte, müssten Sie dann Ihren Standpunkt dort nochmal darlegen.
Der Ausgang eines solchen Verfahrens kann von hier aber nicht beantwortet werden.
Die Chancen für Sie könnten gut stehen, wenn Sie Zeugen haben, die Ihre Lebenspartnerschaft auch für diesen Zeitraum bestätigen können. Evtl. haben Sie auch Zeugen dafür, dass die Kündigung geschrieben und angeschickt wurde.
Ansonsten liegt die Entscheidung im Ermessen des Richters.
Empfehlenswert wäre für Sie auch einen Anwalt vor Ort mit Ihren Interessen zu beauftragen, der Sie im Prozess auch begleiten kann.
Bitte beachten Sie auch, dass sich die rechtliche Bewertung bei Kenntnis weiterer Tatsachen oder Unterlagen vollständig ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Dileyha Altintas,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, jedoch haben Sie mir nichts Neues mitgeteilt.
Die Kündigung können wir nicht rückwirkend beweisen, nur dass wir schon zusammengelebt haben (anhand der Mietverträge, wie ich es in meiner Anfrage geschildert hatte).
Einen Anwalt haben wir über die Rechtsschutzversicherung befragt, aber auch keine gescheite Antwort erhalten, außer, dass wir erneut Briefe mit Erklärungen schreiben sollten. Wir wollen uns keinen Anwalt vor Ort nehmen, da dieser auch Geld kostet und wir uns das nicht leisten können. Deshalb habe ich hier unter "Frag einen Anwalt.de" angefragt, um herauszufinden, ob wir überhaupt eine Chance haben, die 600,- Euro nicht zahlen zu müssen und ob die GEZ die gezahlten Beiträge (trotz fehlender Kündigung) anerkennen muss. Wenn dies der Fall sein sollte, was sollen wir dann als nächstes tun? Widerspruch haben wir eingelegt, wie ich es schon geschrieben hatte, aber die GEZ reagiert gar nicht darauf, sondern fordert ihr Geld!
Somit haben Sie eigentlich nicht wirklich auf meine gestellte Frage geantwortet. Wenn ich mir einen Anwalt vor Ort nehmen soll, warum habe ich dann wohl vorab hier die Frage gestellt?? Doch nur, um kostengünstig eine Antwort zu erhalten, wo wir gerade mit diesem Sachverhalt stehen.
Bitte schreiben Sie mir, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, die gezahlten Beiträge an die GEZ geltend zu machen, obwohl mein Partner und ich die Kündigung nicht rückwirkend beweisen können. Wie schon geschildert, liegt ein Vollstreckungsschreiben unserer Gemeinde vor und wir haben wirklich zeitnot, die letzten Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor wir "zur Kasse" gebeten werden.
Vielen Dank für eine weitere Antwort im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
leider kann ich Ihnen nicht viel Neues mitteilen, da es nur diese Möglichkeiten gibt.
Entweder Sie bezahlen oder Sie gehen gegen das Vollstreckungsschreiben vor. Ob Sie eine Chance haben, hängt davon ab, ob Sie - wie bereits dargestellt - gewisse Dinge nachweisen können. Jetzt sagen Sie zwar, dass Sie die Kündigung nicht nachweisen können, aber das Zusammenleben mit Ihrem Partner anhand der Mietverträge.
Es kann sein, dass die GEZ den Mietvertrag als Nachweis für eine nicht eheliche Lebenspartnerschaft nicht anerkennt. Denn es können auch mehrere Personen in einer Wohnung leben und im Mietvertrag stehen ohne Lebenspartner zu sein, dann wäre es eine WG; dann müsste jeder für das Gerät in seinem Zimmer die Gebühr selber zahlen. Die GEZ könnte von einem solchen Umstand ausgehen.
Aber das heißt nicht, dass das Gericht es auch so sehen muss oder wird.
Aber mit den Informationen, die mir zur Verfügung stehen, kann leider keine verbindliche Einschätzung gemacht werden. Dafür wäre eine umfassende Sachverhaltsermittlung erforderlich, die im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden kann.
Aus diesem Grund hatte ich Ihnen angeraten einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, da dieser die eben genannte Möglichkeit hat.
Diese Plattform dient lediglich dazu eine erste Orientierung an den Ratsuchenden zu geben.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin