Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben vor Gericht Ihre Klage verloren und sind zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Das bedeutet, dass die GEZ das Geld von Ihnen vorab verlangen kann, auch wenn Sie gegen das Urteil weitere Rechtsmittel einlegen.
Dies können Sie aber durch die Sicherheitsleistung abwenden. Das heisst, Sie müssen entweder das Geld bei Gericht hinterlegen oder, falls dieses gestattet ist (müsste im Urteil stehen ) durch Bankbürgschaft, die Sie der Gegenseite im Original geben müssen, die vorläufige Vollstreckung abwenden.
Wenn Sie also entweder das Geld hinterlegen oder eine Bankbürgschaft bringen, so kann nicht vorläufig vollstreckt werden. Dies gilt dann bis zu einer weiteren Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz.
Danach kann die gleiche Vorgehensweise in einer eventuellen nächsthöheren Instanz nochmal erfolgen.
Offensichtlich sind Sie nicht nur über eine Anfechtungsklage zur Zahlung verurteilt worden, sondern haben auch noch einen Feststellungsantrag gestellt oder möglicherweise eine gesonderte Klage erhoben.
Diese Feststellungsklage ist aber dann unzulässig, wenn Sie auch Anfechtungsklage erhoben haben, oder einen Anfechtungsantrag und einen Feststellungsantrag in einer Klage gestellt haben.
Die Anfechtungsklage/ der Anfechtungsantrag ist dann vorrangig, es fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung. Das Rechtschutzbedürfnis hierfür fehlt. Das ist mit Subsidiarität gemeint.
Es wäre Ihnen zumutbar gewesen, eine Anfechtungsklage gegen weitere Bescheide abzuwarten und solange eben keinen Feststellungsantrag zu stellen.
Sie hätten für einen Feststellungsantrag/ Feststellungsklage vortragen müssen, dass es Ihnen nicht zumutbar war, weitere Bescheide abzuwarten und dies begründen.
Wenn Sie gegen das Urteil keine Berufung einlegen, so erwächst das Urteil, das Sie jetzt erhalten haben, in Rechtskraft und Sie können für die Zeiträume, die darin eingeklagt waren, nichts mehr machen. Sie müssen dann zahlen.
Sie könnten nur weitere Bescheide abwarten und dann gegen diese wieder vorgehen. Sie können diese anfechten und auch wieder Feststellungsantrag stellen, aber eben dieses Mal mit der entsprechenden zutreffenden Begründung des Feststellungsinteresses.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Danke - für die Antwort, habe aber doch ein Verständnisproblem.
Ich kann mit der Differenzierung zwischen Anfechtungs - Feststellungsklage nichts anfangen.
In meiner Klage hatte ich mich auf ein Gutachten von RA Prof. Dr. Thomas Koblenzer bezogen - gemäß der laufenden Rechtsprechung habe ich nicht damit gerechnet in dieser Instanz zu gewinnen, wollte aber den Aufschub erreichen bis in einer höheren Instanz die Form des Rundfunkbeitrages ggf. gekippt wird und ich dann nicht zahlen muß oder aber die Möglichkeit habe das Geld zurückzubekommen. Daher nochmal die Frage wie gehe ich mit den künftigen Rechnungen um, warte ich auf einen Bescheid dem ich widerspreche auch wenn ich doch zahlen muß, um mich ggf. wenn ich die Möglichkeit habe das Geld zurück zu bekommen. Was muß ich ggf. auf dem ÜWtr vermerken.
Wie müßte dann der Widerspruch aussehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei künftigen Bescheiden müssen Sie Widerspruch einlegen, sonst werden sie rechtskräftig.
Vermerken Sie , dass Ihre Zahlung unter Vorbehalt erfolgt.
Die Formulierung des Widerspruchs muss dann konkret anlässlich des Bescheids erfolgen und würde hier den Rahmen sprengen.
mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin