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Beitragsservice (GEZ): Verjährung? / nichtiger Verwaltungsakt? / Anfechtungsklage?

| 18. Juli 2025 18:20 |
Preis: 35,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Ich habe im März 2017 eine Wohnung in Berlin bezogen und im April 2019 einen Festsetzungsbescheid erhalten, gegen den ich einen fundierten, 15-seitigen Widerspruch einreichte. Der Beitragsservice antwortete mit einem standardisierten Schreiben (kein Ablehnungsbescheid, lediglich ein normales „Ihr Rundfunkbeitrag" Schreiben, ohne Ansprechpartner, ohne Unterschrift, keine Rechtsbehelfsbelehrung) in welchem man mittels Textbausteinen sporadisch auf meine Argumentation einging, wichtige Einwände jedoch gar nicht berücksichtigte (u.a. Recht auf informelle Selbstbestimmung, Zweckentfremdung der Leistungen, Zwangsfinanzierung, Verletzung von Religions- und Gewissensfreiheit). Es folgten noch eine „Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und ein kleinerer Festsetzungsbescheid über einen dreimonatigen Zeitraum.

Im September 2019 willigte ich unter Protest und Vorbehalt der Zahlung von Rundfunkbeiträgen ein, bat um die Nennung einer einheitlichen Gesamtsumme (WDR und RBB stellten unterschiedlich hohe Forderungen) und bot eine Ratenzahlung von 10,- € monatlich an. Da ich kein Fernsehen gucke, hatte ich das Thema kurze Zeit später wieder vergessen.

Anschließend passierte 40 (!) Monate lang nichts.

Im Januar 2023 erhielt ich vom RBB einen neuen Bescheid, so wie erstmalig einen Widerspruchsbescheid (diesmal mit Sachbearbeiter, Unterschrift, Rechtsbehelfsbelehrung), in welchem man ausführlicher auf die Argumente meines Widerspruchs aus 2019 einging. Ich widersprach den Forderungen erneut, erhob "Einrede der Verjährung" (Ansprüche hätten laut BGB bis 12.2022 geltend gemacht werden können) und sendete eine Freistellungsbescheinigung, da sich in der Zwischenzeit meine berufliche Situation verändert hatte.

Zwei Jahre herrschte wieder Funkstille. Bis zu meinem Umzug nach Bremen.

Nachdem ich kürzlich eine Zwangsvollstreckung abwehren konnte, hat sich der WDR nun hingesetzt und versucht das Chaos der willkürlichen Bescheide zu bereinigen.

Aktuell liegen mir nun zwei Widerspruchsbescheide vor, gegen die ich noch bis zum 27.07. Klage erheben kann. Zwar wurden die Forderungen von ehemals 1482 EUR auf 536 EUR reduziert und hierbei auch Verjährungen berücksichtigt. Doch nach wie vor besteht der Beitragsservice auf Zahlungen vom Einzug 03.2017 bis einschließlich 04.2019, da sie der Ansicht sind, Ihr Festsetzungbescheid sei ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, dessen Verjährungsfrist nun 30 Jahre betragen würde.

Meine Sichtweise und auch Argumentation für eine etwaige Anfechtungsklage:

Argument Verjährung:
Verjährungsfrist der Rundfunkbeiträge beträgt drei Jahre gemäß §§ 195 ff. BGB. Die Rechtslage zur Verjährung von Schulden und den Folgen der Untätigkeit des Gläubigers besagt, wenn ein Gläubiger über einen längeren Zeitraum hinweg untätig bleibt und die Begleichung seiner Schuldsumme nicht aktiv einfordert, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche. Nach Ablauf der Verjährungsfrist wird er de facto seiner Rechte beraubt und ist nicht mehr in der Lage, sowohl Mahn- als auch Vollstreckungsmaßnahmen wirksam einzuleiten. Insbesondere gilt, dass der Gläubiger sich nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf seinen Anspruch berufen kann, wenn er ein Angebot des Schuldners auf Ratenzahlung unbeantwortet gelassen hat. Dies dient dem Schutz des Schuldners und fördert eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit bestehenden finanziellen Verpflichtungen.

Argument nichtiger VA / kein VA:
Ein vollautomatisierter VA entspricht nicht den Formvorschriften des § 37 Abs. 2 bis 5 Landes-VwVfG, die auch für die Landesrundfunkanstalt – jedenfalls analog – gelten (vgl. u.a. VG München, Urteil vom 07.12.2016, Az. M 6 K 16.1721; OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012, 3 A 663/10).

Dies haben anscheinend auch die Bundesländer als Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erkannt, da der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorsieht, dass ein § 10a RBStV mit folgendem Inhalt eingefügt wird:

„Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."
(https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2098.pdf)

Hieraus ergibt sich, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise des Beitragsservice bestand. Es ist davon auszugehen, dass ein derart automatisiertes Schreiben mangels getroffener Regelung überhaupt keinen Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls wäre dieser nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet.

Meine Fragen:
1. Liege ich mit meiner Argumentationsschiene richtig? Sind die Ansprüche mittlerweile verjährt? Ist der Verwaltungsakt nichtig? Oder hat der ÖRR tatsächlich einen rechtskräftigen, 30jährigen Titel gegen mich?
2. Muss ich eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin (gegen den RBB Bescheid vom Januar 2023, s.o.) oder beim Verwaltungsgericht Bremen (gegen den jüngsten Bescheid mit einer abschließenden Gesamtforderung, welcher die Rechtmäßigkeit des RBB Bescheid aus 2023 voraussetzt) stellen?

Ich hätte gerne eine Fachkundige Meinung hierzu und auch eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage. Vielen Dank!

19. Juli 2025 | 08:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Liege ich mit meiner Argumentationsschiene richtig? Sind die Ansprüche mittlerweile verjährt? Ist der Verwaltungsakt nichtig? Oder hat der ÖRR tatsächlich einen rechtskräftigen, 30jährigen Titel gegen mich?

a) Verjährung der Rundfunkbeiträge

Die Verjährung von Rundfunkbeitragsforderungen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere nach § 195 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).

Wichtig ist jedoch: Sobald ein Festsetzungsbescheid (Verwaltungsakt) erlassen und bestandskräftig wird, gilt nicht mehr die dreijährige Verjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung von 30 Jahren.
Das bedeutet: Wurde ein Festsetzungsbescheid wirksam zugestellt und ist er bestandskräftig geworden (weil kein Widerspruch oder keine Klage erhoben wurde samt Aufhebung), kann aus diesem Titel 30 Jahre lang vollstreckt werden.

In Ihrem Fall haben Sie gegen den Festsetzungsbescheid von April 2019 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid wurde aber erst im Januar 2023 erlassen. Erst mit Zugang des Widerspruchsbescheids beginnt die Klagefrist zu laufen. Solange das Widerspruchsverfahren läuft, wird die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids gehemmt. Erst wenn Sie nicht innerhalb der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid klagen, wird der Bescheid bestandskräftig und damit vollstreckbar mit 30-jähriger Verjährung.

b) Nichtigkeit des Verwaltungsakts wegen Automatisierung

Sie führen an, dass der Festsetzungsbescheid möglicherweise nichtig sei, weil er vollautomatisiert erlassen wurde und damit nicht den Formvorschriften des § 37 VwVfG entspricht.
Es gibt vereinzelt Urteile, die die Formvorschriften für Verwaltungsakte betonen, aber die überwiegende Rechtsprechung erkennt auch automatisiert erlassene Bescheide als wirksam an, solange sie die Mindestanforderungen erfüllen (z.B. Erkennbarkeit der erlassenden Behörde, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung).
Letztlich müsste jeder Bescheid gesondert dahingehend geprüft werden.

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist nach § 44 VwVfG nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern gegeben, was bei automatisierten Bescheiden nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig verneint wird.

c) Zusammenfassung

- Solange Sie gegen die Widerspruchsbescheide noch Klage erheben können, ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und damit auch kein 30-jähriger Vollstreckungstitel entstanden.

- Die Einrede der Verjährung ist nur für Zeiträume relevant, für die noch kein bestandskräftiger Bescheid existiert. Für Zeiträume, die durch einen bestandskräftigen Bescheid abgedeckt sind, gilt die 30-jährige Vollstreckungsverjährung.

- Die Argumentation der Nichtigkeit wegen Automatisierung ist rechtlich nicht eindeutig durchsetzbar, aber als Klagebegründung vertretbar. Die Erfolgsaussichten sind jedoch eher gering, da die Gerichte automatisierte Bescheide in der Regel anerkennen.

2. Wo ist die Klage zu erheben? Berlin oder Bremen?

Maßgeblich ist, gegen welchen Bescheid Sie klagen wollen und welche Behörde diesen erlassen hat. Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.



- Gegen den RBB-Bescheid aus Januar 2023 wäre das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, da der RBB seinen Sitz in Berlin hat.

- Gegen den jüngsten WDR-Bescheid (nach Umzug nach Bremen) wäre das Verwaltungsgericht Köln zuständig, da der WDR seinen Sitz in Köln hat. Sollte der Bescheid aber von der Landesrundfunkanstalt Bremen, Radio Bremen, stammen, wäre das VG Bremen zuständig.

Da Sie nach Bremen verzogen sind und der WDR nun eine abschließende Gesamtforderung stellt, die sich auch auf die Rechtmäßigkeit des RBB-Bescheids stützt, ist zu prüfen, ob der neue Bescheid einen eigenen Regelungsgehalt hat oder lediglich die Forderung des RBB übernimmt. In der Regel ist gegen jeden Bescheid der Klageweg zu beschreiten, der von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erlassen wurde.

3. Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage

- Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Rundfunkbeiträge sind grundsätzlich gering, wenn die Beitragspflicht dem Grunde nach besteht und die Bescheide formell und materiell rechtmäßig sind.

- Die Einrede der Verjährung kann Erfolg haben, wenn für bestimmte Zeiträume keine bestandskräftigen Bescheide existieren und die Forderungen nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden.

- Die Argumentation der Nichtigkeit wegen Automatisierung ist rechtlich vertretbar, aber nach aktueller Rechtsprechung wenig erfolgversprechend.

- Die von Ihnen vorgebrachten Grundrechtsargumente (informelle Selbstbestimmung, Religionsfreiheit etc.) sind in der Rechtsprechung bislang nicht durchgedrungen.

Fazit:

- Sie sollten innerhalb der Klagefrist Klage gegen die Widerspruchsbescheide erheben, wenn Sie die Forderungen nicht akzeptieren wollen.

- Die Klage ist jeweils bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die erlassende Landesrundfunkanstalt ihren Sitz hat.

- Die Einrede der Verjährung ist für Zeiträume ohne bestandskräftigen Bescheid erfolgversprechend, ansonsten gilt die 30-jährige Vollstreckungsverjährung.

- Die Argumentation der Nichtigkeit wegen Automatisierung ist rechtlich vertretbar, aber wenig aussichtsreich.

- Die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage sind insgesamt als eher gering einzuschätzen, sofern die Beitragspflicht dem Grunde nach besteht und die Bescheide formell ordnungsgemäß erlassen wurden.

Für weitere Details zu einzelnen Zeiträumen oder zur konkreten Klagebegründung stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2025 | 14:20

Sehr geehrter Herr RA Daniel Hesterberg

vielen Dank, für Ihre fundierte, ausführliche Antwort!

Was ich nicht verstehe: Bei dem ersten Ablehnungsschreiben aus 2019 wurde nahezu in keiner Weise auf die Argumentation meinen Widerspruchs eingegangen. Teilweise handelt es sich dabei um Gründe, die angesichts der Geschehnisse der letzten Jahre und Berichterstattung im ÖRR sogar noch massiv bestätigt wurden.

Das nicht als Widerspruchsbescheid titulierte Antwortschreiben des Beitragsservice aus 2019, kann meines Erachtens nicht als formell ordnungsgemäß erlassener Bescheid mit Bestandskraft gesehen werden, oder?

Sie schreiben sehr richtig:
----------------------
In Ihrem Fall haben Sie gegen den Festsetzungsbescheid von April 2019 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid wurde aber erst im Januar 2023 erlassen.
----------------------

Warum kann der Beitragsservice das Thema 40Monate später wieder ausrollen? Noch dazu, wo man mein Zahlungsangebot unbeantwortet gelassen hat? In meinen Augen lag bis dato kein ordnungsgemäßer Widerspruchsbescheid vor, so dass die Ansprüche seit 12.2022 verjährt sind, oder etwa nicht?

Was den Klageort anbelangt:  Der neue, abschließende Bescheid von Radio Bremen, stützt sich in Bezug auf die Beitragspflicht 03.2017-04.2019 auf die Rechtmäßigkeit des RBB Bescheids, fügt aber auch einen eigenen Regelungsgehalt (z.B. die teilweise Anerkennung von Zeiten der Verjährungen oder Befreiung) hinzu.

Meine Frage stellte sich dahingehend, ob eine erfolgreiche Klage gegen den RBB auch die zusammenfassende Forderungssumme des Radio Bremen Bescheid nichtig machen würde? Oder ob die Gesamtforderung automatisch als anerkannt gilt, wenn ich nicht auch dem Bremer Bescheid widerspreche?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Verständnisfrage!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2025 | 14:26

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier im Rahmen der Erstberatung das nicht komplett zu Ende geprüft werden kann, das geht weit über den Rahmen einer Erstberatung hinaus.

Jedenfalls kann ich so viel mitteilen:

Wenn der neue, abschließende Bescheid von Radio Bremen einen eigenen Regelungsgehalt hat (z.B. teilweise Anerkennung von Verjährung oder Befreiung), handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Eine erfolgreiche Klage gegen den RBB-Bescheid würde nicht automatisch den Bescheid von Radio Bremen nichtig machen. Sie müssten auch gegen den Bescheid von Radio Bremen vorgehen, um dessen Bestandskraft zu verhindern. Andernfalls würde die dort festgesetzte Forderung bestandskräftig, selbst wenn der RBB-Bescheid aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht: Jeder Verwaltungsakt ist für sich zu bekämpfen, wenn er einen eigenen Regelungsgehalt hat.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Juli 2025 | 12:30

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