Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bezüglich der Verjährung verweist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in § 7 Absatz 4 auf das Bürgerliche Gesetzbuch.
Zitat:§7 Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf
den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte
eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Gemäß § 195 BGB beträgt die Regelverjährung 3 Jahre und beginnt ab 01.01. des Jahres zu laufen, welches auf Entstehung des Anspruchs folgt, siehe § 199 Absatz 1.
Zitat:§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Zitat:§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) ....
Damit wären die Gebühren nur für die Jahre 2020, 2019 und 2018 zu entrichten, bezüglich der vorherigen Zeiträume sollten Sie sich auf Verjährung berufen.
Leider gibt es zu der Frage was grob fahrlässig im Sinne § 199 Absatz Nr. 1 ist keinerlei einheitliche Rechtsprechung. Hier wird zum Teil vertreten, dass der ARD/ZDF Beitragsservice aufgrund des Datenabgleichs schon herausfindet, wer Gebühren zahlen muss. Man könnte sich auch böswillig auf den Standpunkt stellen, dass ein Unterlassen der Anmeldung Absicht war und damit aus Sicht des Beitragsservice keine Prüfungsmöglichkeit bestand. Andererseits ist ebenso nicht nachweisbar, dass Sie den Beitragsservice trotz fehlender Ummeldung angeschrieben haben.
Im Ergebnis ist daher nicht davon auszugehen, dass es wegen der Verjährung zu Diskussionen kommt, dazu ist der Betrag zu niedrig. Sie sollten allerdings gegen alle Forderungen die vor 2018 liegen Widerspruch einlegen und die Post an den Beitragsservice per Einwurfeinschreiben versenden.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke