Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zunächst müssen sie sich sowohl bei Krankenhausaufenthalt (§ 32 BMG) wie auch bei einem Wohnsitz in Deutschland melden ( § 17 Abs. 1 BMG), beides hat innerhalb von 14 Tagen nach Einzug bei der für sie zuständigen Meldebehörde (meist Ordnungsamt, Einwohnermeldeamt, Bürgeramt in ihrem Ort) zu erfolgen ( § 17 BMG). Sie und ihre Frau müssen sich also anmelden. Zudem ist ihr Sohn durch sie anzumelden, da er unter 16 Jahre alt ist ( § 17 Abs. 3 BMG)
2. Besondere Vor- und Nachteile bringt das für sie als EU-Bürger nicht mit sich, abgesehen davon dass sie einige Laufereieen und eventuell zwei Steuererklärungen erwarten. Sie bleiben weiterhin in den Niederlanden Steuer und Sozialversicherungsplichtig ( insbesondere Krankenkasse), da sie dort arbeiten. Hierfür müssen sie unter Vorlage des Personalausweises mit deutscher Meldeadresse eine BSN-Nummer bei der niederländischen Gemeinde ihres Arbeitgebers beantragen. In Deutschland müssen sie eine Steuererklärung einreichen, in der ihre Niederländische Einkünfte angegeben werden. In den Niederländen muss bei Aufforderung zur Steuererklärung diese eingereicht werden, ansonsten können sie dies freiwillig tun.
3. Selbstverständlich kann ihr Sihn in einer KitA angemeldet werden. Darauf haben sie als deutscher Staatsbürger mit deutschen Wohnsitz ohnehin einen Anspruch, wobei EU-Bürger ohne hin nicht diskriminiert werden dürfen. Allerding kann es passieren, dass sie in Deutschland nur schwer ( oft überfüllt) oder nur einen Halbtagsplatz bekommen, wenn ihre Frau nicht arbeiten geht.
4. Bitte informieren sie sich vorab zwingend, ob ihre Krankenkasse die Leistungen in Deutschland für die Heilbehandlung übernimmt. Dies gilt vor allem für Patienten aus dem EU-Ausland, die im EU-Ausland erkranken. Anspruchsberechtigt ist man aber nicht zwingend, wenn man nur eine bestehende Erkrankung auskurieren will. In Deutschland gilt die Erstattungspflicht der Krankenkasse bei ausländischen Leistungserbringern bis zu der Höhe, die die Heilbehandlung im INland gekostet hätte ( § 13 Abs. 4
und 5 SGB V, Richtlinie 2011/24/EU). Am besten wäre es, wenn sie sich das Formular S1 vom niederländischen Versicherer aushändigen lassen und sich damit bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Dann sind sie in beiden Krankenversicherungen gemeldet, so dass es keine Probleme gibt. Ihre Frau und ihr Sohn können in Deutschland bei ihnen mitversichert werden, dies müssen sie bei ihrer Krankenkasse beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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