Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vielleicht mag es darin liegen, dass bei Ihnen § 34 EStG
nicht zur Anwendung kommt.
So unterfallen Jubliäumszuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubliäums erfolgen, nicht dem § 34 II Nr. 4 EStG
.
Eine Berechnung nach Steuerklasse IV wäre seitens des Finanzamtes nicht haltbar.
Sie können uns gerne den Steuerbescheid übersenden, so dass wir sodann eine endgültige Aussage treffen können.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
auch Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es handelt sich hier um meine 25-Jährige Betriebszugehörigkeit, auf dem Bescheid ist auch die Steuer für die Zuwendung unter "§ 34 Abs 1" ausgewiesen. Jedoch ist die Steuerlast für diese Zuwendung höher, als die von meinem Arbeitgeber errechnete und weitergeleitete. Mir war nur wichtig, dass auch bei den Zuwendungen unter §34 EStG
die Steuerklasse desjenigen Ehepartners (in dem Fall Klasse 3) herangezogen wird, der die Zuwendung erhalten hat. Auch bei Zusammenveranlagung.
Vielen Dank und
Grüsse
Cathrin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach Ihrer Klarstellung kommt für die Zuwendung unstreitig § 34 EStG
zur Anwendung. Sie haben die Zusammenveranlagung benatragt. Bei der Zusammenveranlagung erhöht sich durch die Zusammenrechnung mit dem Einkommen des anderen Ehepartners der Steuersatz für die tarifbegünstigte Abfindung.Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt.
Sie sollten eventuell die getrennte Veranlagung im Rahmen des Einspruchs gegen den Steuerbescheid beantragen.
Mit besten Grüßen