Sehr geehrter Fragesteller,
gerne gebe ich Ihnen etwas mehr Klarheit zu der von Ihnen gestellten Anfrage. Wie Sie bereits vermutet hatten, ist die Angelegenheit nicht ganz einfach und die Beantwortung hängt entscheidend davon ab, welcher Art die durch Ihren ehemaligen Arbeitgeber getroffenen Vorsorgeleistungen sind:
Vorsorgeleistungen, die aufgrund einer Direktzusage oder der Zahlung durch eine Unterstützungskasse erfolgen, können der Fünftelregelung nach § 34 EStG
unterliegen, wenn sie als Einmalzahlung ausgezahlt werden.
Dies liegt darin begründet, dass Sie als "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
eingeordnet werden. Es handelt sich dabei dem Grunde nach um übliche "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", also Einkommen als Angestellter (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG
).
Es kann damit eine "Versteuerung als außerordentliche Einkünfte" nach § 34 Abs. 1 EStG
erfolgen. Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02
).
Anders ist die Lage, wenn es sich um Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für Sie abgeschlossenen Direktversicherung handeln sollte.
Wenn diese als einmaliges Kapital ausgezahlt werden, stufen die Finanzämter solche Einkünfte nicht als "außerordentlich" im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG
ein. Nach einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 24.07.2013, BStBl. 2013 I S. 1022 Rz. 371) liegen dann keine Einkünfte nach § 19 EStG
, sondern "sonstige Einkünfte" nach § 22 Nr. 5 EStG
vor, für die die Fünftelregelung des § 34 EStG
nicht anwendbar ist.
Etwas Hoffnung könnte Ihnen - falls ein solcher Fall vorliegen sollte - die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung geben.
In einem Fall, der vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in 2015 entschieden worden ist, wurden auch solche "sonstigen Einkünfte" der Fünftelregelung unterworfen. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass auch in solchen Fällen eine "Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
vorliege (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12
).
Dabei hat das entscheidende Gericht sich an die Rechtsprechung des BFH angelehnt, nach der Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken gleichfalls nach der Fünftelregelung zu besteuern sind, weil ansonsten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der betrieblichen Altersvorsorge gegeben sei.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass die Revision in dieser Sache noch nicht entschieden ist, eine letztgültige Beurteilung durch den Bundesfinanzhof also noch aussteht. Sofern Sie darauf setzen möchten, dass die Rechtsprechung hierzu in Ihrem Sinne Bestand hat, könnten Sie gegen einen durch die Steuerverwaltung ergehenden Bescheid Einspruch einlegen. Das Verfahren würde dann bis zur Entscheidung des BFH von Gesetzes wegen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
ruhen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Der von Ihnen erwähnte Begriff "Direktzusage" ist mir leider unklar.
Was ist darunter zu verstehen?
In allen Dokumenten meines damaligen AG ist von unverfallbarer Anwartschaft auf ein Ruhegehalt oder Pensionszusage in Höhe von xxx Euro die Rede. Ist dies dann eine Direktzusage?
Von einer für mich abgeschlossenen Direktversicherung war niemals die Rede.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Direktzusage ist die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung für die Altersvorsorge durch den Arbeitgeber. Er übernimmt also eine eigene Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitnehmer. Diese Zusage ist also direkt, weil gerade eben kein Fonds oder eine Versicherung "zwischengeschaltet" sind.
Natürlich sind mir die Ihnen vorliegenden Unterlagen nicht bekannt. So wie sich die zitierte Textpassage aber anhört, dürfte eine solche direkte Zahlungszusage durch den Arbeitgeber vorliegen.
Wenn Sie unsicher sind, oder sich weitere Fragen ergeben sollten, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme zu meiner Kanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin