Die Strafe wird im Führungszeugnis - soweit keine anderen Eintragungen vorliegen - nach drei Jahren nicht mehr aufgenommen, gerechnet ab dem Tag der Urteilsverkündung, allerdings frühestens dann, wenn die Bewährungsfrist abgelaufen ist. In Ihrem Fall müssen Sie hierfür also, wenn die Bewährung nicht wegen neuer Delikte verlängert wird, drei Jahre ab Urteilsdatum warten.
Der Widerruf der Bewährung kann grundsätzlich bei jedem Delikt erfolgen (die erste Auflage im Bewährungsbeschluß dürfte deshalb auch "straffreie Führung" lauten und nicht "keine Körperverletzung mehr"). Allerdings ist dies jeweils eine Entscheidung im Einzelfall.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte