Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
In § 32 BZRG
ist geregelt, welche Verurteilungen ins Führungszeugnis aufzunehmen sind bzw. welche nicht aufgenommen werden. Ihre erste Verurteilung zu 10 Monate Freiheitsstrafe auf 3 Jahre Bewährung war wie auch die zweite demnach einzutragen. § 33 BZRG
bestimmt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist, die Verurteilung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen wird.
Die Länge der Frist ergibt sich aus §§ 34 ff. BZRG
. Die Frist für die Eintragung Ihrer ersten Tat ins Führungszeugnis betrug 3 Jahre, § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG
. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, § 36 BZRG
, also Mai 1995. Die Frist läuft nur dann nicht ab, wenn die Strafe noch nicht erlassen ist, § 37 Abs. 2 BZRG
. Dies war jedoch nach Ihrer Schilderung 1999 der Fall, so dass die erste Strafe zunächst nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen dürfte. Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass 2005 eine erneute Verurteilung hinzugetreten ist. Insoweit gilt Folgendes:
Nach Erlass der ersten Strafe erscheint die Verurteilung zwar grundsätzlich nicht mehr im einfachen oder erweiterten Führungszeugnis. Die Eintragung wäre dann zu tilgen, sofern Tilgungsreife eingetreten ist. Die Tilgungsreife bezüglich Ihrer ersten Tat wäre aber erst nach 10 Jahren gemäß § 46 Abs.1 Nr. 2b BZRG
, also erst im Mai 2005 eingetreten. Der Eintrag wurde dann zunächst zur Auskunft gesperrt. Dies ist die entsprechende Auskunftssperre, nach der Sie gefragt haben. Mit dieser ist gemeint, dass soweit die Eintragung über eine Verurteilung im Register zu tilgen ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, § 51 BZRG
. Entfernt wird dann allerdings dieser Eintrag aber erst 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife, also nach 11 Jahren. Das eine Jahr zwischen Tilgungsreife und Entfernung ist die Überliegefrist. Kommt wie in Ihrem Fall (Juni 2005) während dieser ein neuer Eintrag hinzu, wird auch der alte nicht entfernt, da die Überliegefrist mitzählt.
Somit bleibt die erste Tat auch noch solange im Führungszeugnis ersichtlich, wie auch die neue Tat aus dem Jahre 2005 nicht getilgt werden kann. Die Tilgungsfrist bezüglich Ihrer zweiten Tat beträgt gemäß § 46 Abs.1 Nr. 2b BZRG
leider wiederum 10 Jahre anstelle der von Ihnen zunächst angenommenen 5 Jahre. Folglich läuft nunmehr die Tilgungsfrist aufgrund des Vorgenannten für beide Taten erst im Jahre 2015 ab, sofern bis dahin keine weiteren Verurteilungen hinzukommen. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht dann wiederum eine Auskunftssperre, unter Berücksichtigung der Überhangfrist erfolgt dann die Tilgung erstim Jahre 2016.
Im Ergebnis werden also ab Juli 2010 die beiden Einträge in Ihrem Führungszeugnis noch zu sehen sein. Ich bedaure insoweit, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Joschko,
Ihren Ausführungen kann ich nicht folgen.
Bringen Sie hier evtl. die Tilgungsfristen Bundeszentralregisters mit dem des einfachen Führungszeugnises für nich öffentliche Arbeitgeber durcheinander?
Lt. §_34 BZRG Länge der Frist beträgt die Frist in Abs.3, 5 Jahre "in allen übrigen Fällen"...somit müsste diese / letzte Verurteilung im Juni 2010 ja ausgelaufen sein.
Ich bitte Sie nochmals um eine Erläuterung auf Basis der Fristen, Tilgungsreife und meiner eigentlichen Anfrage für das polizeiliche, also einfache Führungszeugnis für Arbeitgeber. Es geht mir nicht um das BZRG.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Sie müssen letztlich zwischen einfachem und qualifiziertem Führungszeugnis unterscheiden. Ihrer ursprünglichen Anfrage konnte ich insoweit noch nicht entnehmen, das es Ihnen nur auf das einfache Führungszeugnis ankommt, daher habe ich zu beiden Formen Ausführungen gemacht. Damit ist nun zu unterscheiden:
Die normalen Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters, woraus das qualifizierte behördliche Führungszeugnis gebildet wird, richten sich nach dem aufgezeigten § 46 BZRG
. Im Zentralregister bleiben die Eintragungen somit wie erwähnt 10 Jahre enthalten. Jedoch werden letztlich nicht alle Verurteilungen, die auch im Bundeszentralregister stehen, auch in das hiervon zu unterscheidende einfache Führungszeugnis übernommen.
Für die Verurteilungen, die in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden, gelten die kürzeren Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister gemäß § 34 BZRG
, in Ihrem Fall also für jede Verurteilung jeweils nur 3 Jahre nach § 34 Abs.1 Nr. 1b BZRG
.
Soweit Sie also aktuell nur ein einfaches Führungszeugnis beantragen, dürften daraus keine Eintragungen mehr ersichtlich sein. Insoweit kann ich Ihnen Recht geben. Wird im Unterschied hierzu allerdings ein qualifiziertes, behördliches Zeugnis eingeholt, sind die Eintragungen solange zu sehen, wie die Fristen des § 46 BZRG
(in Ihrem Fall 10 Jahre) noch nicht abgelaufen sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thomas Joschko