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Führerscheinentzug trotz Wohnsitz Schweiz

13. November 2015 08:49 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Guten Morgen,

folgende Situation: Ich habe Wohnsitz Deutschland (Nähe Frankfurt), bin aber Geschäftsführer eines Unternehmens in der Schweiz. In Deutschland werde ich in den nächsten 2 bis 3 Monaten mit hoher Voraussicht den Führerschein entzogen bekommen (mehr als 8 Punkte). Idee: Durch Verlagerung des (Erst-) Wohnsitzes in die Schweiz, lasse ich den deutschen Führerschein auf einen Schweizer umschreiben (Wohnung habe ich dort seit 2 Jahren, aber noch nicht Wohnsitz). Im Idealfall kann ich dann weltweit fahren, außer in Deutschland.
Fragen:
1. Funktioniert das so, oder hat die deutsche Behörde Zugriff auf die Schweiz (zb. bei Zweitwohnsitz Deutschland), bzw werden die Schweizer mir dann doch den Führerschein entziehen? Umschreiben ist kein Problem, dafür muß nur der deutsche Führerschein vorgelegt werden (Aussage Verkehrssbehörde Kanton Zug)
2. Wie lange ist das Fahrverbot in Deutschland? 6 Monate, oder unbestimmt?

13. November 2015 | 10:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (v.a. gültiger deutscher Führerschein und Ausländerausweis) schreibt das für Sie zuständige Straßenverkehrsamt die Fahrerlaubnis in einen Schweizer Führerschein um. Aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland werden die Schweizer Behörden nicht tätig, wie Sie richtig erkannt haben, dürfen Sie jedoch in Deutschland nicht mehr fahren.

2.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt sich aber nicht um ein zeitlich befristetes Fahrverbot. Sofern die deutschen Fahrerlaubnisbehörden Zweifel an Ihrer Fähigkeit, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, haben, wird Ihnen diese nicht ohne MPU erteilt werden. Wie lange Ihnen die Fahrerlaubnis nicht erteilt wird, hängt von der genauen Entziehungsgrundlage ab, wobei sich der Fristbeginn nach § 29 Abs. 5 StVG richtet – die Tilgungsfrist beginnt ggf. erst 5 Jahre nach der Entziehung und kann wegen der Fristen des § 29 Abs. 1 StVG im Höchstfall also insgesamt 15 Jahre betragen. Abschließend kann dies erst nach Einsicht in Ihre Fahrerlaubnisakte beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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