Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen einen Antrag bei der zustädigen Führerscheinstelle stellen, § 29 Abs. 4 Fahrerlaubnisverordnung, wenn Sie einen neuen FS besitzen und die Gründe für die Entziehung nicht mehr vorliegen.
§ 29 Abs. 4 FeV
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
§ 29 Abs. 3 FeV
Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
§ 29 Abs. 1 FeV
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.
Sie müssen einen Antarg stellen und die Sperren müssen abgelaufen sein, was der Fall sein wird. Aber Sie haben hierzu nicht genau Angaben gemacht.
Es halndelt sich um eine vorläufige Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben.