Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der deutsche Bußgeldkatalog sieht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften von 41 bis 50 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vor. Zudem gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister).
Beachten Sie jedoch, dass eine Toleranz von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen wird.
Sie erhalten den Bußgeldbescheid von der deutschen Behörde zugestellt, sofern diese Ihrer Halterdaten ermitteln kann. Ggf. leistet die Schweiz hier Amtshilfe und kümmert sich im Auftrag der BRD um die Zustellung des Bußgeldbescheides an Sie.
Es ist mir nicht bekannt, dass die Schweizer Behörden sich weitergehend für den Verkehrsverstoß in Deutschland interessieren. Eine zusätzliche Bestrafung durch die Schweizer Behörden ist nicht zu erwarten.
Das Fahrverbot gilt ebenfalls nur in Deutschland. Nach § 25 III 1 StVG
ist ein Fahrverbot auf einem ausländischen Führerschein zu vermerken, wenn dessen Besitzer keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, den Führerschein im Original der deutschen Behörde zur Verfügung zu stellen. Dies kann entweder persönlich oder auf dem Postweg geschehen. Die Fahrverbotsfrist beginnt dabei gem. § 25 V 1 StVG
mit Eintragung des Vermerks zu laufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
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