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Führerschein Tschechien

24. Mai 2006 10:37 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

meinem Mann wurde vor drei Jahren der Führerschein wegen Alkohol am Steuer entzogen. Die Strafe wurde bezahlt, die Sperrfrist ist schon lange abgelaufen.Mein Mann ist schon zwei mal durch die MPU gefallen.

Nun meine Frage:
Er würde gerne den Führerschien in Tschechien machen. Ist auch schon angemeldet, daher entfällt die Anmelderegelung, die ab 30.06.2006 eintritt.

Nun haben wir aber von mehreren Seiten gehört, daß der Führerschein trotz EU-Urteil bei uns in Deutschland, speziell in Bayern nicht gültig ist. Auch eine Nachfrage bei bekannten Polizisten blieb ohne genaue Auskunft. Die wissen auch nicht genau ob ja oder nein.

Wenn mein Mann den Führerschein in Tschechien macht, kann er dann in Deutschland fahren?

Da wir nicht viel Geld haben, ist es auch eine Finanzielle frage, da der Führerschein in Tschechien ja wesentlich weniger kostet.

Gibt es die MPU noch, wenn der EU-Führerschein eingeführt wird?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Erstens möchte ich Ihnen mitteilen, dass für einen Führerscheinserwerb in Tschechien seit dem 17.01.2005 ein Nachweis darüber zu erbringen ist, dass Sie einen ordentlichen Aufenthalt in diesem Land haben.

Ein ausländischer Eu-Führerschein kann nur entzogen oder nicht anerkannt werden, wenn hierfür erneut ein Grund vorliegt. Ein Urteil des EuGH, welches vor kurzem erlassen wurde, verbietet es, diese erteilten Führerscheine einzuziehen. Der tschechische Führerschein ist nach momentaner Rechtslage 10 Jahre gültig.

Die MPU ist grundsätzlich eine Auflage für die Erteilung eines deutschen Führerscheins. Den Erwerb eines Führerscheins außerhalb der BRD betrifft dies in keinem Fall, wenn dort nicht Vorschriften vorliegen, die ebenfalls eine MPU fordern.

Die von Ihnen angesprochene Materie ist unheimlich vielschichtig, so dass ich für die Höhe Ihres Einsatzes nur die Grundlagen weitergeben kann. Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

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