Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit zulässig und darf vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden. Dies leitet sich aus Art. 12 GG
(Berufsfreiheit) ab. Dies gilt aber nur insoweit, wie berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden, was z.B. bei einer Konkurrenztätigkeit der Fall wäre oder wenn Sie die Nächte durcharbeiten und daher Ihre Arbeitsleistung am nächsten Tag bei Ihrem Hauptarbeitgeber eingeschränkt wäre. Beides scheint zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung aber nicht der Fall zu sein. Auch gesetzliche Vorschriften können eine Nebentätigkeit untersagen, z.B. das Arbeitszeitgesetz oder in Ihrem Fall insbesondere § 8 BUrlG
: "Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten".
Arbeitsvertraglich kann zudem eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten vereinbart werden, wobei eine solche Klausel aber durchaus strengen Anforderungen genügen muss. Ein Verstoß gegen eine wirksame Klausel ist eine Verletzung des Arbeitsvertrages. Eine scharfe Sanktion wie eine Abmahnung oder sogar Kündigung ist aber regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn durch die Nebentätigkeit die Rechte des Hauptarbeitgebers stark verletzt und seine Interessen außerordentlich beeinträchtigt werden. In Ihrem Fall ist aber schon zweifelhaft, ob die Nebentätigkeit überhaupt unzulässig ist, zumindest wenn keine Konkurrenztätigkeit vorliegt und die Nebentätigkeit aufgrund des Umfangs keine negativen Auswirkungen auf Ihre Arbeitsleistung bzw. den Erholungszweck des Urlaubs hatte.
Ich rate daher an, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten, der unter Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag und in Kenntnis des genauen Ausmaßes der Nebentätigkeit konkret prüfen kann, inwieweit hier ein Vorgehen gegen die Abmahnungen erfolgsversprechend wäre. Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung würde momentan eine fristlose Kündigung aber wohl nicht vor Gericht standhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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