Sehr geehrte Ratsuchende,
entscheidend ist der Zeitpunkt, wann Sie die schriftliche Kündigung erhalten haben.
Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund bestehen (§ 626 Abs. 1 BGB
, der Ihnen auf Ihr Verlangen schriftlich mitzuteilen ist (§ 626 Abs. 2 S. 2 BGB
).
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt rechtfertigt kein fristlose Kündigung.
Wenn sich aus der Kündigung nicht ergibt, ob außerordentlich ohne Bindung an die Fristen des § 622 BGB
gekündigt wird, ist die Kündigung in der Regel in eine ordentliche Kündigun mit den Fristen des § 622 umzudeuten (BGH NJW 2002, 2972
), insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist.
Der Wille des Arbeitgebers auf Vertragsbeendigung ist durch das Vorgeschehen wohl anzunehmen.
Die Kündigungssfrist für eine ordentliche Kündigung beträgt dann vier Wochen zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB
), es sei denn, es ist etwas anderes vertraglich geregelt.
Zu berücksichtigen ist, dass während einer vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist zwei Wochen beträgt (§ 622 Abs. 3 BGB
).
Die Unwirksamkeit der Kündigung kann nur binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
§ 4 Abs. 1 KSchG
: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Sie können selbst klagen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen Sie in der ersten Instanz allerdings, auch im Falle des Obsiegens, selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Problem ist, es ist eben nicht eindeutig was der Arbeitgeber will, denn es ist nicht rechtskräftig ausserordentlich nund ordentlich zu gleich zu kündigen. Zudem habe ich nur die Anmeldung für das Dienstverhälötnis bekommen und die Abrechnung am 20.11 erstellt enthält kein Austrittsdatum .Fraglich ist auch ob Frau Schwabl überhaupt die Berechtigung hat zu "kündigen" Aber das wird der Richter feststellen, da ich bereits Klage erhoben habe. Eine automatische Umwandlung ist laut Rechtssprechung ja nur möglich,wenn der Wille des AG auch eindeutig feststeht. Dies wäre meiner Meinung nach dann gegeben, wenn der Zusatz im Falle der Unwirksamkeit der ausserordenttichen Kündigung ist dies in eine Ordentliche umzuwandeln.Insofern und das war die Frage, bin ich nun gekündigt oder nicht? bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht.Ansonsten nuzr mit einer 2 Wochenfrist ....?
fraglich ist es auch , weil Frau Schwabl mit netterweise nahezu jeden Tag mit Kündigung gedroht hat, diese immerr wieder zurückgezogen hat.Daher meine verwirrung über debn sachzverhalt der Kündigung, bin ich nun fristlosw gekündigt oder fristgerecht oder überhaupt?????
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Arbeitgeber will sich letztlich offenbar von Ihnen lösen.
Die Drohungen und mündlichen Aussagen zuvor stehen dem wohl nicht entgegen. Es sind aber alle Umstände zu berücksichtigen.
Vorbehaltlich des genauen Wortlauts der Kündigung sind Sie wohl ordentlich gekündigt.
Das wird aber das Gericht feststellen.
Die Kündigung sollten Sie noch schnellstens ausdrücklich unter Berufung auf § 174 BGB
(Zurückweisung mangels Vollmacht) zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt