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Fristlose Kündigung nach Probezeit

| 30. Oktober 2024 10:29 |
Preis: 150,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


20:08

Moin moin
Mein (ex) chef hat mir nach der Probezeit, per mail ne fristlose Kündigung geschickt und die mündliche damit
begründet das ich zu unmotiviert wirke. Die Mail habe ich erst ca. 2-3 Wochen nach dem Kündigungsfrist
erhalten. Ich war ja auch im Urlaub für 2 Wochen. Er hat ne falsche Adresse drauf geschrieben und dann
behauptet das das ja meine Schuld gewesen ist das er da ne falsche Adresse drauf geschrieben hat.
Er hat auch immer 100€ zu wenig auf der Abrechnung stehen gehabt und das dann mit irgendwelchen
nichtdokumentierten Sonderzahlungen ausgleichen wollen, aber Korrekturabrechnungen hab ich nie
bekommen.
Ich bin seitdem sehr depressiv und hab den wich digital unterzeichnet damit der aufhört mich zu verstellen
(unter druck zu setzen)

So ich hab nochmal versucht mit meinem Chef zu reden, der hat mich aber grade nur ausgecht.
Ich muss ja noch rechtskräftig gekündigt werden und dann steht mir auch noch lohnen zu. Ich warte also auf
meine fristgerechte Kündigung. Bin derzeit auch arbeitsunfähig.
Der Chef hat irgendwas vom Arbeitsgericht erzählt und will mich nicht rechtskräftig kündigen.
Wie funktioniert das jetzt mit lohnersatzleistungen, ich muss meine Miete irgendwie zahlen. Ich hab keine
Reserven und bin deswegen eh schon depressiv. Das gibt sonst nur Probleme mit Krankengeld und
Arbeitslosengeld.
Digital unterschreiben zählt ja laut ihrer Auskunft nicht weil die Form der Zustellung schon ungültig war.

Ich hab ne Deckung für ein Erstgespräch von der Roland die ich wenn das hier was gibt noch drauf legen kann. Ich brauche aber wohl nicht die Antwort sondern jemand der das ganze auch übernimmt.
Ich brauche schnell jemand.
Dadurch das ich depressiv bin hätte ich sonst ne Lücke im Übergang zur AU und mir würde Geld fehlen das ich für die Miete brauche.

30. Oktober 2024 | 11:20

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie sollten dringend vor Ort einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.

Eine wirksame Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Emails oder dergleichen genügen dem nicht und sind insoweit unwirksam.

Auch eine mündliche Kündigung ist grundsätzlich unwirksam.

Auch dürfte im Zweifel eine Abmahnung einer fristlosen Kündigung vorhergehen.

Dennoch müssen Sie zwingend Klage erheben und dies sehr schnell.

Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der (fehlerhaften) Kündigung erfolgen.

Nach Ablauf der Frist wird die Kündigung ansonsten wirksam und der Arbeitsplatz ist unwiederbringlich verloren.

Auch die weiteren Lohnleistungen sollten dann miteingefordert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2024 | 13:10

Können sie das nicht für mich machen?
Ich war grade bei der TK und die hat mir bestätigt das die Abmeldung zum 17.09. erfolgt ist, obwohl ich erst am 30.09.vondiser erfahren habe. Geantwortet habe ich erst am 09.10.24. Erhalt also ne wissentlich Falschmeldung getätigt.

Kann ich mit der Rechtslage und dem Zeitdruck auch selbst Klage einreichen wenn er nicht kompromissbereit ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2024 | 20:08

Sie können die Klage auch selbst einreichen, ja, dazu müssen Sie sich nur an die Antragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes wenden.

Zuständig ist das Gericht, in welchem Bezirk Sie ihre Tätigkeit erbringen.

Bei der Antragstelle müssen Sie nur vormittags anrufen und mit Blick auf die Eile einen kurzfristigen Termin vereinbaren.

Die dortigen Justizangestellten füllen dann die notwendigne Formularien aus.

Wichtig ist, dass Sie den Arbeitsvertrag und die vermeintliche Kündigung mitnehmen, ggf. auch die letzten beiden Lohnbescheinigungen. Wichtig sind aber erste.

Ich selbst kann leider nicht tätig werden, da ich mich ab morgen im Urlaub befinde.

Mit freundlichen Grüßen
Lembcke

Ergänzung vom Anwalt 30. Oktober 2024 | 12:11

Gerne können Sie sich an den deuschlandweit tätigen Kollegen Herrn Rechtsanwalt Matthias Richter wenden, dessen Kontaktdaten hier hinterlegt sind.

Bewertung des Fragestellers 1. November 2024 | 23:08

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