Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern Sie wegen Zahlungsverzuges die fristlose Kündigung ausgesprochen haben und diese auch dem Vermieter zugegangen ist, hat hat das AG Neuss WM 87,260
dem Mieter eine "angemessene Frist" von einem Monat zur Räumung eingeräumt.
Da es sich hier aber "nur" um eine Garage handelt, kann die Frist (abhängig von der Größe und Nutzung des Objektes: Eine kleine Einzelgarage, in der vielleicht nur ein paar Sachen liegen, kann wesentlich schneller geräumt werden, als eine Großgarage, die ev. einen Betrieb beinhaltet) auf 14 Tage sicherlich verkürtzt werden.
Setzen Sie also eine 14 tägige Frist (bitte mit einem genauen Datum, zB. 13.12.2005); ist dann nicht geräumt, werden Sie eine Räumungsklage einleiten müssen.
Die Grundversorgung (Strom), dürfen Sie RECHTLICH aber nicht einstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
30. November 2005
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10:08
Antwort
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