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Fristlose Kündigung einer Garage

30. November 2005 09:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Vermieter einer Garage. Der Mieter hat inzwischen 3 Monatsmieten nicht gezahlt.
Nach welcher Frist muss der Mieter der Garage (vereinbarte Kündigungsfrist 3 Monate) diese geräumt haben wenn durch die Vermieter die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde?
Kann die fristlose Kündigung nur zum Monatsende erfolgen?
Kann dem Mieter ab Erklärung der fristlosen Kündigung der Strom abgeschalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

30. November 2005 | 10:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern Sie wegen Zahlungsverzuges die fristlose Kündigung ausgesprochen haben und diese auch dem Vermieter zugegangen ist, hat hat das AG Neuss WM 87,260 dem Mieter eine "angemessene Frist" von einem Monat zur Räumung eingeräumt.

Da es sich hier aber "nur" um eine Garage handelt, kann die Frist (abhängig von der Größe und Nutzung des Objektes: Eine kleine Einzelgarage, in der vielleicht nur ein paar Sachen liegen, kann wesentlich schneller geräumt werden, als eine Großgarage, die ev. einen Betrieb beinhaltet) auf 14 Tage sicherlich verkürtzt werden.

Setzen Sie also eine 14 tägige Frist (bitte mit einem genauen Datum, zB. 13.12.2005); ist dann nicht geräumt, werden Sie eine Räumungsklage einleiten müssen.

Die Grundversorgung (Strom), dürfen Sie RECHTLICH aber nicht einstellen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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