Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Schimmelbefall zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führt. Ob dies der Fall ist, müsste ggfs. durch einen geeigneten Sachverständigen ermittelt werden. Auch ein ärztliches Attest könnte helfen. Die Kosten haben zunächst Sie zu tragen. Ohne solche Feststellungen ist die Kündigung problematisch, da Sie die Situation in der Wohnung nicht beweisen können; im schlimmsten Fall müssen Sie dann noch bis April 2015 zwei Mieten bezahlen.
2.
Da Sie Untermieter sind, können Sie sich aber unter Umständen auf die Ausnahmeregelung des § 549
Bürgerliches Gesetzbuch berufen. Danach verkürzt sich die Kündigungsfrist. Der Untermieter kann in diesem Fall bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen, also so wie Sie es gemacht haben. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter die Wohnung mit bewohnt und Ihre Räume überwiegend mit seinen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind.
Ob dies der Fall ist, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
3.
Sind Ihre Räume hingegen mit eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, so gelten keine Besonderheiten und Sie müssen sich an die regelmäßigen Fristen halten, siehe § 573 BGB
(idR 3 Monate).
Da Ihre Kündigung aber auf den 9. Januar datiert, wäre Ihre Kündigung sogar erst zum 30. April wirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Zunächst bedanke ich mich für Ihre Antwort.
Also, das heißt, wenn ein Arzt mir bescheinigt, das der Schimmmelbefall für mich ein erhebliches Gesundheitliches Risiko ist, dann ist eine fristlose Kündigung wirkend?
Und was hat es mit dieser Klausel auf sich?
Die Klausel gibt nur eine Selbstverständlichkeit wieder; es werden Ihnen die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten zu den im Vertrag genannten eingeräumt. Anderes wäre auch nicht zulässig.
Für eine erfolgreiche fristlose Kündigung, die auch gerichtsfest wäre, benötigen Sie sowohl ein sehr konkretes ärztliches Attest als auch eine gutachterliche Feststellung, dass der Sporenbefall gesundheitsgefährdende Ausmaße hat.