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Fristlose Kündigung des Mandats

| 22. Juli 2019 13:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:26

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei mein Anliegen:

Am 18.07.2019 erhielt ich von meinem Anwalt TS eine Email mit einem „Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg" als Anhang. In diesem Dokument des Arbeitsgerichts steht folgendes geschrieben:

„Der Termin vom 24.07.2019, 15:30 Uhr wird auf Antrag des Klägervertreters verlegt auf Mittwoch, 4. September 2019, 09:15 Uhr, im Sitzungssaal …"

Der ursprüngliche Gerichtstermin wurde von meinem Anwalt TS eigenmächtig und ohne Rücksprache mit mir verlegt. Die Terminverlegung ist für mich von Nachteil und die bisher erbrachten Leistungen meines Anwalts TS sind für mich uninteressant.

Nachdem ich meinen Anwalt TS telefonisch nicht erreichen konnte, bat ich ihn deshalb per Email um Rücksprache. Seine Antwort darauf: „Es gibt nichts zu besprechen"

Daraufhin kündige ich das erteilte Mandat sowie die Vollmacht vom 19.06.2019 und ebenso alle weiteren Verbindungen, die im Zusammenhang dieses Mandats stehen mit sofortiger Wirkung per Email und per Post mit Einschreiben / Rückschein.

Meine Frage:
Liegt nach § 628 ein vertragswidriges Verhalten seitens meines Anwalts TS vor?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus!

22. Juli 2019 | 14:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage

Fristlose Kündigung des Mandats
22.07.2019 13:54

beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

I.
Grund für eine Terminsverlegung in der Praxis, die durch den Rechtsanwalt zT auch eigenmächtig erfolgen, sind z.B. Terminskollisionen des Prozessbevollmächtigten. Siehe dazu die Entscheidung zB des BSG NJW 1996, 677 , aus der sich ergibt:

" Ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG NJW 1992, 1190 ; BVerwG NJW 1995, 1441 )".

Es sollte also bei Ihrem Rechtsanwalt erfragt werden, ob dies der Grund war. Wenn ja würde die eigenmächtige Antrag auf Terminsverlegung KEINEN Verstoß gg irgendwelche Rechtsanwaltspflichten darstellen, denn der Rechtsanwalt hätte ein RECHT auf Terminsverlegung.

II.
Letztlich dürften Sie mit der Ausführung "(..) und die bisher erbrachten Leistungen meines Anwalts TS sind für mich uninteressant" darauf anspielen, ob Sie Ihrem Rechtsanwalt gebühren schulden.

1.
Bei Schneider / Wolf: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2017 aus der Kommentierung zum § 15 (konkret Abs. 4) heißt es dazu:

"Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist."

Aus der Randnummer (Rn) 260f. dieser Fundstelle kann man entnehmen, dass gebührentechnisch vom Prinzip nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 4 "der Anwalt die seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Vergütung behält", wenn der Auftraggeber kündigt.

Diese Grundsätze geltend bei einem vertragswidrigen Verhalten des Anwalts.

In der Fundstelle bei Schneider / Wolf: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2017 heißt es in
Rn 261:

" Von einem vertragswidrigen Verhalten des Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn er bei Ausführung seines Auftrags Fehler begeht, die nicht mehr zu beseitigen sind. Soweit sich die Fehler beseitigen lassen, etwa durch einen Wiedereinsetzungsantrag, Nachreichen von Schriftsätzen, ohne dass es zur Anwendung von Verspätungsrecht kommt, o.Ä., dürfte ein vertragswidriges Verhalten noch nicht vorliegen.

sowie in Rn. 265:
"Kündigt der Auftraggeber, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts vorgelegen hat, bleibt es bei § 628 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 4. Der Anwalt behält die volle Vergütung, die er bis zu diesem Zeitpunkt verdient hat. "

Ein solches vertragswidriges Verhalten sähe ich bei einem bloßen Terminsverlegungsantrag (auch wenn KEINE Terminskollision vorläge) nicht zwingend. Denn es kann auch andere Gründe geben, wie zB. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien od. persönliche Gründe des Rechtsanwalts. Auch ist der Prozess damit ja nicht verloren, sondern nur vertagt.
Dass er sich nicht weiter erklären wollte („Es gibt nichts zu besprechen") reicht dazu auch nicht (auch wenn es sicher nicht förderlich ist).

2.
Ein Gebührenanspruch erlischt bei vertragswidrigem Verhalten soweit die bisher vom RA erbrachte Leistung infolge der eigenen Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse mehr haben (vgl. Maier/Kroiß, RVG, 6. Aufl. § 15 Rn 132)

Ob hier ein vertragswidriges Verhalten vorliegt vermag ich nach Ihren Infos zu bezweifeln.

Und selbst wenn müssten Sie noch nachweisen, WARUM die bisher vom RA erbrachte Leistung infolge der eigenen Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse mehr haben.
Ob Sie dies können, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ich hoffe Ihnen eine erste Einschätzung gegeben zu haben und weise auf folgendes hin:
Gerne stehe ich Ihnen für eine noch umfangreichere Beratung zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die in meinem Profil genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse (nach Ausnutzung der Nachfragemöglichkeit) oder per Direktanfrage über frag-einen-anwalt.de.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

MfG
RAWinkelmann



Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2019 | 11:23

Sehr geehrter Herr Winkelmann,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort zu meinem Fall.

In Ihrer Antwort heißt es:

sowie in Rn. 265:
"Kündigt der Auftraggeber, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts vorgelegen hat, bleibt es bei § 628 Abs. 1 S. 1 BGB  i.V.m. Abs. 4. Der Anwalt behält die volle Vergütung, die er bis zu diesem Zeitpunkt verdient hat. "

Frage:
Muss ich meinem Anwalt TS demnach den vollen Betrag der vereinbarten Honorarkosten von 2400 € bezahlen, oder ist nur jenes Honorar fällig, welches er bis zu diesem Zeitpunkt verdient hat?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2019 | 12:26

Üblicherweise nur jenes Honorar fällig, welches er bis zu diesem Zeitpunkt verdient hat, hier also wohl für die Fertigung der Klage oder der Klageerwiderung. Kündigen Sie nochmal ausdrücklich das Mandat in Bezug auf die Wahrnehmung des Gerichtstermins. Und nehmen Sie den Termin selber wahr od lassen dies einen anderen RA machen. Der bisherige Rechtsanwalt verdient sich die sog. Termins-Gebühr erst mit der Präsenz beim Termin. Sie können ihm dies aber untersagen. Es ist eine Kündigung für die Zukunft quasi. Dazu brauchen Sie auch kleinen Grund. Der Rechtsanwalt kann Sie nicht zwingen, den Termin mit ihm wahrzunehmen. Anders wäre es, also er hätte ggf einen Anspruch auf die Termins-Gebühr wenn schon aussergerichtl. Verhandlungen mit der Gegenseite NACH Rechtshängigkeit erfolgt wären.
MfG
RA Winkelmann

Ergänzung vom Anwalt 23. Juli 2019 | 12:28

Es muss heißen:
Dazu brauchen Sie auch keinen Grund.

Bewertung des Fragestellers 23. Juli 2019 | 15:19

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