Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Wie der Betreuungsvertrag mit der „Kita“ ja im wesentlichen auch formuliert, können Sie jeden Dauerschuldverhältnis, egal ob gesetzlich normiert, schriftlich fixiert oder mündlich resp. faktisch realisiert, ob mit einer richtigen Kita oder einer „Kita“ AUS WICHTIGEM GRUNDE kündigen.
Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, erscheint mir auf Grundlage der hier möglichen summarischen Prüfung aber eher zweifelhaft. Denn auch wenn Sie als Eltern evt. Beeinträchtigungen Ihres Kindes letztendlich am kompetentesten beurteilen können, ist auch Ihre Einschätzung in vielen Teilen von Vermutungen geprägt (was kein Vorwurf, sondern auf Grundlage des Entwicklungsstandes des Kindes nahe liegend ist). Ich verweise hier nur auf die vorsichtige, Sie schrieben „aus dem Bauch-“ Stellungnahme des Kinderarztes. Im Ergebnis neige ich deswegen einer Verneinung des „wichtigen Grundes“ zu.
2.
Allerdings kann die „Kita“ m.E. den Schaden, also die Gebühr bis zum Ende des ordentlichen Kündigungstermins“, wie Sie schon vermuteten, nicht voll auf Sie abwälzen. Ich denke da insbesondere an den neu abgeschlossenen Betreuungsvertrag mit einem anderen Kind.
Das prozessuale Risiko ist deswegen nicht von der Hand zu weisen, obschon ich den Anspruch nach Obigen für nur teilweise begründet halte.
3.
Falls Sie verklagt würden, kämen auf Grundlage der offenen Summe von 790,00 € und einer streitigen Entscheidung pro Anwalt 211,70 € (es besteht jedoch kein Anwaltszwang), auf jeden Fall Gerichtskosten von 130,00 € auf Sie zu.
Im Rahmen meiner hier möglichen, summarischen Einschätzung wäre es ein Weg, der „Kita“ unter nochmaliger Schilderung Ihrer Auffassung der Dinge ein Zahlungsangebot innerhalb Ihrer „Schmerzgrenze“ zu machen, diese Zahlung zu veranlassen und dem Mahnbescheid fristgemäss teilweise zu widersprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Schimpf,
vielen Dank für diese rasche Antwort.
Verstehe ich Sie richtig das im "worst case scenario (=wir verlieren den Streit und sowohl wir als auch die Gegenseite haben einen Anwalt, insgesamt zusätzliche Kosten von maximal 2mal 211,70 € Anwaltskosten + 130,00 € Gerichtskosten + den Streitwert 790 €, also 553,40 € + 790 € auf uns zu kämen?
Frohe Weihnachten!
Sehr geehrte Frau P.-M.,
danke für Ihre Nachfrage:
Die Rechnung, wie von Ihnen geschildert, ist als „“worst case“-Szenario so zutreffend, allerdings eher unwahrscheinlich.
Was Sie an Risiko, Ärger, Zeit und Nerven im Einzelfall zu investieren bereit sind, können natürlich nur Sie selbst entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen angenehme Festtage.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de