Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Die Zulässig einer außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 543 BGB
. Hiernach besteht die Möglichkeit den Mietvertrag außerhalb der Kündigungsfristen zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB
).
Aufgrund der Formulierung des § 543 BGB
ist klargestellt, dass es in einigen Fällen nicht auf das Verschulden des Mieters bzw. Vermieters ankommt.
Entscheidend ist allein, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer Partei nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere am Verschulden der Vertragsparteien durch Interessenabwägung festzustellen.
In Ihrem Fall ist meiner Auffassung nach, vorausgesetzt die Angaben stimmen, schon von einer Unzumutbarkeit seitens der Mieter auszugehen. Diese können auf unbestimmte Zeit nicht mehr die angemietete Wohnung nutzen, da der Ehemann wohl längere Zeit im Krankenhaus verbringen wird und die Ehefrau muss stets beobachtete werden, was offenbar in der Wohnung nicht zu erbringen ist. Somit bestünde dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Allerdings würde hier abschließend nur ein Gericht das Vorliegen der Unzumutbarkeit bewerten können, da es immer auf eine Einzelfallabwägung ankommt.
Sie haben aber auch die Möglichkeit die Familie aus dem Mietvertrag durch einverständliche Vertragsauflösung zu entlassen. Hierbei haben Sie auch die Möglichkeit etwaige Atteste anzufordern um so einen Beleg für die Erkrankungen der Mieter zu haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Nachfrage:
Ich habe soeben erfahren, daß die Tochter mit Einverständnis ihrer kranken Mutter eine neue Wohnung anmieten will, die sich gegenüber der Wohnung der Tochter befindet.Hier sollen dann die
Mutter und der jetzt im Krankenhaus liegende Vater einziehen, wenn oder falls er entlassen wird.
Ist die fristlose Kündigung dann immer noch gerechtfertigt?
Was man nicht alles so erlebt!!??
Vielen Dank für Ihre präzisen Antworten!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Für die Frage, ob ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, kommt es, wie bereits dargelegt, darauf an, ob hier die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.
Eine solche Unzumutbarkeit dürfte nur dann gegeben sein, wenn die Versorgung der Mutter in der jetzigen Wohnung nicht mehr erbracht werden kann. Offensichtlich kann sie jedoch noch alleine leben und braucht keine dauernde Betreuung. Im vorliegenden Fall kommt es wohl auch darauf an, wie schwerwiegend die Erkrankung ist und wie notwendig die schnelle Versorgung der Tochter ist. Hierbei dürfte die Entfernung der Wohnung der Tochter zur jetzigen Wohnung eine große Rolle spielen. Dies bedeutet, es ist letztlich entscheidend, ob es notwenig ist, dass die Tochter in kürzester Zeit vor Ort ist und ob dies nicht auch in angemessener Zeit bei den jetzigen Wohnverhältnissen möglich ist. Besteht eine solche Möglichkeit dürfte kein Recht zur außerordentlichen Kündigung bestehen.
Eine abschließende Beurteilung aus der Ferne verbietet sich hier, da es entscheidend auf die konkrete Situation im Einzelfall ankommt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de