Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Theoretisch brauchen Sie nichts zu tun. Das Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche ("fristlose") Kündigung beendet (§ 626 BGB
). Damit besteht auch keine Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall für Sie.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie den Zugang der schriftlichen(!) (§ 623 BGB
) Kündigungserklärung bei Ihrem Arbeitnehmer nachweisen können.
Es stellt sich allerdings die Frage, warum Ihr Arbeitnehmer Ihnen weiterhin die AU-Bescheinigung schickt. Hier steht zu vermuten, dass er entweder den Zugang der Kündigung bestreiten wird, und/oder aber vorhat, gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht im Klagewege vorzugehen. Dazu müsste Ihr Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 13 Abs. 1
, § 4 S. 1 KSchG
). Tut er dies nicht, kann er die Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifen, da sie als von Anfang an wirksam gilt (§ 7 KSchG
).
Möglicherweise wird sich Ihr Arbeitnehmer darauf berufen, dass er die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten hat. Unter normalen Umständen ist es jedoch unerheblich, wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit oder zeitweilige Abwesenheit zunächst gehindert war (vgl. Tschöpe, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, S. 2209 Rn. 36). Das bedeutet, dass Krankheit an sich keinen Grund darstellt, eine verspätete Klage nach § 5 KSchG
zuzulassen. Nur bei Hinzutreten besonderer Umstände kann eine Klage nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist ausnahmsweise zugelassen werden.
Wenn man dies berücksichtigt sollten Sie die AU-Bescheinigungen aufbewahren und nach Ablauf der Klagefrist des Arbeitnehmers mit dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung zum 24.09. beendet wurde, an diesen zurücksenden.
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