Sehr geehrter Fragensteller,
unter Heranziehung des von Ihnen geschildertern Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatze beantworte ich summarisch Ihre wie folgt:
Das Amtsgericht Dortmund qualifiziert in einem aktuellen Urteil (13.10.2010, Az. 417 C 3787/10
) den Handykaufvertrag und den Mobilfunkaufvertrag als verbundene Verträge nach § 358 BGB
.
Ob sich diese Ansicht des Amtsgerichts druchsetzen wird ist fraglich gleichwohl nicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich könnten Sie unter Heranziehung der Ansicht des Amtsgerichts Dortmund gem. § 359 S.1 BGB
die Zahlung der monatlich für den Handyvertrag fällig werdende Tarifgebühr verweigern, soweit Ihnen berechtigte Einwendungen aus dem mit dem Handyvertrag verbundenen Kaufvertrag (Handy) zustehen (Mängelrüge), die Sie gegenüber dem Hersteller zur Verweigerung der Leistung berechtigen würden.
Das heißt in Ihrem Fall, wenn die Nacherfüllung nach § 439 BGB
, die entweder in einer Reperatur oder Lieferung eines neuen Handys bestehen kann (Wahlrecht des Käufers) fehlgeschlagen ist, könnten Sie für die Zukunft ab dem Zeitpunkt des Fehlschlags der Nacherfüllungspflicht des Handyherstellers vom Handyvertrag zurücktreten, sofern es sich bei dem festgestellten Mangel tatsächlich um einen Sachmangel nach § 434 BGB
handelt.
Allerdings setzt dies nach § 359 S.3 BGB
voraus, dass die Nacherfüllung, also die Reperatur oder die Nachlieferung, fehlgeschlagen ist. Die diesbezügliche Weigerung des Herstellers reicht hierzu leider nicht aus. Insofern sind Sie solange die Nacherfüllung nicht fehlgeschlagen ist zur Zahlung des Handytarifs verpflichtet.
Allerdings besteht für den Fall, dass es sich bei dem aufgetretenen Defekt tatsächlich um einen Sachmangel handelt, ein Nacherfüllunganspruch gegen den Handyhersteller, den sie prozessual durchsetzen könnten und im Rahmen dessen auch Ersatz für die -mangels funktionstüchtigen Handys- nutzlos aufgewendeten Zahlungen des Handytarifs verlangen könnten.
Voraussetzung hierzu ist wie gesagt, dass der von Ihnen beschriebene Defekt tatsächlich einen Sachmangel darstellt. Hierfür sind Sie beweispflichtig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Einblick in die Rechtslage vermitteln und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Wie sehen Sie meine Chancen mit nachfolgendem Wortlaut aus der E-Mail vom HTC Support einen Sachmangel zu belegen:
"Ihr Geraet weist nach Ihrer Beschreibung folgendes Verhalten auf: Geraet wird waehrend der Benutzung warm, schaltet sich ab. Anschliessender automatischer Neustart teilweise nicht erfolgreich - Bootloop.
Gleiches Verhalten zeigt sich bei einigen Geraeten HTC Desire mit fehlerhaftem Mainboard." (HTC Support)
Außerdem habe ich noch einen Mitschnitt eines Telefonates mit dem HTC Support (mit Einverständnis des Mitarbeiters) in welchem ebenfalls gesagt wird dass es sich bei dem von mir beschriebenen Fehler um einen Hardwaredefekt handeln könnte.
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
die Chnacen, vorliegend einen Sachmangel beweisen zu können sehe ich als gut an, wobei ich die in der Email vom Hersteller und dem Telefonat ausgeführte "Ferndiagnose" nicht ohne Weiteres als handfesten Beweis für das tatsächliche Vorliegen einen nach § 434 BGB
vorausgesetzten Sachmangel bezeichnen möchte. Hier hat der Hersteller anhand Ihrer Mangelbeschreibung lediglich eine diesbzügliche Vermutung angestellt (Zit.d Supports "...handeln könnte.."), die lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Sachmangels herangezogen werden kann und für HTC Anlass zur weiteren Untersuchung des Geräts für den Hersteller/Verkäufer sein muss.
Ein Anerkenntnis eines Sachmangels kann daher in diesen Mitteilungen von HTC nicht angenommen werden, da der Kundensupport lediglich festgestellt hat, dass ein solches Verhalten auf ein fehlerhaftes Mainboard hindeutet aber nicht zwingend bei Ihrem Gerät der Fall sein muss.
Wenn entgegen der Behauptung des Verkäufers kein feutigkeitsbedingter Mangel vorliegt sehen Ihre Chancen sehr gut aus. Ihre Mängelansprüche sind zudem nicht verjährt.
Das Gericht - so es zu einem Verfahren kommen sollte - wird in der Regel ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, sofern Sie nicht ein solches bereits im Vorfeld eingeholt haben sollten, oder andere handfeste Tatsachen/Beweise vorlegen.
Ich denke aber, dass diese Angelegenheit mittels eines anwaltlichen Schreibens sicherlich auf außergerichtlichem Wege aus der Welt geschaffen werden kann.
Ich stehe Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Sie können mich diesbezüglich gerne per Email kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte meine Antwort bezüglich der Tatsache, des von mir angenommenen Ausschlusses des § 359 BGB
für den Fall der bloßen Verweigerung der Nacherfüllung durch den Hersteller dahin ergänzen, dass die Verweigerung der Nacherfüllung (Reperatur oder Nachlieferung) nach § 359 BGB
dem Fehlschlag der Nacherfüllung gleichsteht und Sie infolge dessen tatsächlich sofern Sie einen Sachmangel nachweisen können auch die Zahlung der Mobilfunkgebüren verweigern könnten.
Wie schon erwähnt hängt der Erfolg von der Frage ab, ob der Handykaufvertrag in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag als verbundener Vertrag nach § 358 BGB
, wie das AG Dortmund angenommen hat, angesehen werden kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen behilflich sein. Für weitere Fragen oder eine diesebzügliche Mandatierung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
Rechtsanwalt