Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist die zweite Berechnungsmethode juristisch korrekt. Die Berechnung des Auszahlungsbetrages sollte wie folgt erfolgen:
1) Zunächst wird der Immobilienwert von 800.000 € um die offene Fremdfinanzierung von 550.000 € reduziert. Dies ergibt einen verbleibenden Wert von 250.000 €.
2) Dieser verbleibende Wert wird dann entsprechend der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch aufgeteilt. Da Ihre Ex-Partnerin einen Anteil von 40 % hat, stehen ihr 40 % von 250.000 €, also 100.000 €, zu.
Die Grundlage für diese Berechnung ist, dass die Restschuld von der gesamten Immobilie abgezogen wird, bevor der verbleibende Wert entsprechend der Eigentumsanteile verteilt wird. Dies berücksichtigt, dass die Schuldenlast zunächst gemeinsam getragen wird und der verbleibende Wert der Immobilie den tatsächlichen Vermögenswert darstellt, der zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden sollte.
Die erste Methode wäre nicht korrekt, da sie die Schuldenlast nicht proportional zu den Eigentumsanteilen berücksichtigt und somit zu einer ungenauen Berechnung des Auszahlungsbetrages führen würde.
So lautet meine erste Einschätzung.
Das muss dann in einem notariellen Vertrag übernommen werden, wobei aber das gesamte Trennungsverfahren genauso eine Rolle spielt wie folgender Umstand:
Die laufende Finanzierung möchte ich übernehmen und meine Ex-Partnerin aus dem Vertrag nehmen lassen.
Das muss ebenfalls mit eingearbeitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
In der von Ihnen als richtig eingeschätzten Variante 2 ergeben sich aber folgende merkwürdige Konsequenzen:
- Angenommener Wertverlust; Gebäudewert < offener Kreditbetrag: Hier würde in der Variante 2 das Risiko meiner Einschätzung nach ungleich höher den Mehrheitseigner treffen, der dann trotz eingebrachtem Eigenkapital ggf. sogar einen noch höheren Verlust erleiden würde.
- angenommene Wertsteigerung: Hier profitiert der Minderheitseigner uneingeschränkt.
In der skizzierten Variante 1 hingegen werden mögliche Verluste als auch mögliche Gewinne dem eingesetzten Kapital entsprechend gleichmäßig verteilt.
Auf welche Rechtsgrundlage berufen Sie sich mit Ihrer Einschätzung?
Viele Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, richtig, der Eigenkapitalanteil ist natürlich zu berücksichtigen, aber das geht auch bei der Variante 2.
Es wird eben nur die offene Fremdfinanzierung berechnet und in Abzug gebracht, wobei dann später noch zu beachten ist, dass Sie die laufende Finanzierung übernehmen und Ihre Ex-Partnerin aus dem Vertrag nehmen lassen möchten.
Mit freundlichen Grüßen