Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bezüglich der Schulden gilt: Gegenüber der Bank sind Sie weiterhin verpflichtet, bis diese Sie aus der Schuldhaft entlässt. Allerdings haben Sie einen Anspruch gegenüber Ihrer Frau auf Freistellung; sie muss also im Innenverhältnis zu Ihnen die Verbindlichkeiten übernehmen.
Auf die Immobilie selber haben Sie keinen Anspruch, da Ihre Frau Eigentümerin ist. Im Zugewinnausgleichsverfahren ist die Immobilie aber zu berücksichtigen. "Herausgerechnet" wird nur der Anteil, den sie geerbt hat; den gekauften Anteil und die eventuelle Wertsteigerung muss sie ggf. ausgleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-