Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst ts festzuhalten, daß im Grundsatz Ihr Vater für sich eigenverantwortlich seine Vermögensverwaltung etc. durchzuführen hat.
Solange Sie nicht etwa als vom Vormundschaftsgericht für Ihren Vater bestellter Betreuer (§§1896ff BGB
) die Rechtsgeschäfte Ihres Vaters tätigen müssen, kann dessen Vergessen Ihnen ohne das Vorliegen besonderer Umstände oder Ausnahmesituationen nicht angerechnet werden.
Das Sie gleichwohl in dieser Sache seit Ihrer Kenntnis von den Sparbüchern Klarheit erlangen wollen, und die Sache für Ihren Vater (etwa als Vertreter nach §§ 164 ff BGB
) jetzt regeln wollen ist nicht selbstverständlich nicht zu beanstanden.
Aus dieser Sichtweise haben weder Sie, noch Ihr Vater nach einem möglichen Erbfall mit besonderen Konsequenzen zu rechnen. Sie persönlichdeshalb, weil es eine Angelegenheit Ihres Vaters ist/war.
Auf den ersten Blick ist meinerseits auch nicht zu erkennen, daß Sie selbst wenn Sie jetzt nicht tätig werden (sogenanntes Unterlassen) belangt werden können.
Allenfalls "droht", daß gegen die Erben Ihres Vaters bei Kenntniserlangung von dem Vorgang seitens der Krankenversicherung Nachzahlungsforderungen gestellt werden, die insofern sie nicht verjährt sind den Nachlass belasten würden.
Ob das Auffinden der Sparbücher im Rechtsverhältnis von Ihrem Vater mit seiner Krankenversicherung (welcher ?) überhaupt relevant ist, also ob und in welcher Höhe Nachforderungsansprüche bestehen, müsste nach Durchsicht der Unterlagen und rechtlichen Regelungen (etwa §§ 178a ff VVG
Versicherungsvertragsgesetz, Beamtenbesoldungsgesetz BBG u.a.) selbstverständlich mit Einverständnis auch Ihres Vaters weiter geprüft werden.
Insoweit Sie mir weitere Informationen hierzu per Email (lautenschlaeger@iustita.de) zukommen lassen bin ich gerne bereit Ihre Interessen und Fragen gegenüber der Krankenkasse selbstverständlich anonymisiert telefonisch für Sie zu erfragen und Ihre Interessen zu vertreten. Da der von Ihnen angegebene Differenzbetrag (50,- EUR) ohnehin relativ gering ist, und eine nachträgliche Aufarbeitung über Jahrzehnte hinweg unverhältnismäßig aufwendig erscheint, bin ich optimistisch, daß ein für alle Beteiligten mit Blick auf zukünftige Beitragszahlungen gangbarer Weg gefunden werden kann, sofern überhaupt Auswirkungen auf die Beitragsbemessung zu verzeichnen wären.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort !
Ich bin bereits bei der Krankenkasse(Bundeskanppschaft)tätig geworden.Diese teilte mir mit, dass der Betrag unerheblich
sei für die Bemessung und sie sich nicht für Summen unterhalb des Sparerfreibetrages interessieren.Meine kurze Nachfrage:
Haben Krankenkassen einen derartigen Ermessensspielraum,dass bei der einen jeder Betrag angegeben werden muss und bei der anderen einfach eine Freigrenze eingeräumt wird?
Sehr geehrter Fragensteller,
ich hoffe ich habe Ihnen mit der Beantwortung der Frage geholfen in der Angelegenheit Klarheit zu gewinnen.
Ihre interessante aber dennoch recht allgemein gehaltene Nachfrage lässt sich aus meiner Sicht im hiesigen Rahmen wie folgt beantworten :
Die Krankenkassen, so wie sie sich heute darstellen haben mit Blick auf den jeweiligen historischen Hintergrund (vgl. dazu etwa : http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesknappschaft) und der aktuellen Rechtsform unterschiedliche Prämienmodelle und Methoden ihr Beitragssystem zu gestalten, und damit auch die dazugehörigen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.
Die Krankenkassen haben zahlreiche Rechtsformen, deren Darstellung den hiesigen Rahmen aber sprengen würden.
Die Bundesknappschaft selbst war eine Bundesbehörde und ist ist nach ihrer Neuorganisation nun Teil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Rentenversicherung_Knappschaft-Bahn-See)
Die entsprechende Kranken- und Pflegeversicherung nennt sich nach der Fusion "Knappschaft" - zuvor "Bundesknappschaft" genannt.
Aktuellere Entwicklungen laufen auf eine zunehmende Privatisierung der Kranken und Gesundheitsvorsorge hinaus, in denen Krankenversicherungsunternehmen zunehmend eigene Leistungen und Bemessungsgrundlagen für die Beiträge am Markt durchsetzen müssen (Privatautonomie).
Beschränkungen nach persönlichem Status (Beamter - Nichtbeamter, Betriebszugehöriger - Nichtbetriebszugeöriger) werden dabei zunehmend aufgeweicht - gerade kürzlich auch bei der Knappschaft die sich erst kürzlich geöffnet hat.
Die Einräumung von Freigrenzen hat dabei grundsätzlich den Sinn einerseits einen gewissen sozialen Ausgleich zu schaffen, andererseits einen erhöhten Verwaltungsaufwand (erhöhte Kosten) zu verhindern, und mit Blick auf andere Rechtsvorschriften einheitliche Ergebnisse zu erzielen.
Die einzelnen Krankenkassen aber auch deren einzelne Mitarbeiter haben also die Möglichkeit Einzelfälle nach Ihrem Ermessen zu regeln. Vermutlich war auch in Ihrem Fall (bzw. dem Ihres Vaters) dem Sachbearbeiter klar, das eine Aufarbeitung des Vorgangs der neuen Knappschaft letzlich nicht eingebracht hätte.
Ich hoffe meine sehr allgemein gehaltene Antwort kann Ihre Nachfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Lautenschläger