Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da sie freiwillig versichert sind, endet Ihre Krankenversicherung nach § 191 SGB V
.
Dieser besagt:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
Anders als den Versicherungspflichtigen nach § 5 SGB V
steht ihnen also kein Sonderkündigungsrecht wegen Auslandsumzug nach § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
zu.
in 175 Abs. 4 SGB V steht:
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 5, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.
Gleiches ergibt sich aus § 14 der Satzung der IKK BB. Dort steht:
§ 14
Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied ist an die Wahl der IKK mindestens achtzehn Monate gebunden. Eine
Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats
möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
(2) Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine
Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung
oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall der zur Meldung
verpflichteten Stelle nachweist. Ist eine zur Meldung verpflichtete Stelle nicht
vorhanden, ist der Nachweis gegenüber der IKK zu führen.
(3) Freiwillig versicherte Mitglieder können die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten
Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das freiwillige Mitglied die
Kündigung erklärt, ohne Einhaltung der Bindungswirkung nach Abs. 1 Satz 1 kündigen,
wenn keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll.
(4) Freiwillig versicherte Mitglieder können die Mitgliedschaft ohne Einhaltung der
Bindungswirkung nach Abs. 1 Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem ohne die
freiwillige Mitgliedschaft eine Versicherung nach § 10 SGB V
bestehen würde. Die
Mitgliedschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem ohne die freiwillige Versicherung eine
Familienversicherung nach § 10 SGB V
bestehen würde.
(5) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von den Absätzen 1 bis 5 nicht
möglich, soweit das Mitglied an einen Wahltarif nach § 53 SGB V
gebunden ist. Die
Mindestbindungsfrist für Wahltarife beträgt nach § 53 Abs. 8 SGB V
, mit Ausnahme der
Tarife für besondere Versorgungsformen nach § 53 Abs. 3 SGB V
, drei Jahre.
Wenn Sien einer Krankenkasse beigetreten sind , müssen Sie also 18 Monate dort bleiben. Sie schreiben, Sie sind seit mehreren Jahren in der IKK , also dürfte diese Mitgliedschaftszeit erfüllt sein. Sie können also mit einer Frist von 2 Monaten zum Ablauf eines Monats kündigen. Eine Kündigung im September 2019 wäre also zum 30.11.2019 möglich. Daher verstehe ich nicht warum man Sie bis 2020 halten will. Die gesetzliche Lage ist hier eindeutig. Aber bitte achten Sie darauf, dass ihre Kündigung nur wirksam wird, wenn Sie eine neue Krankenkasse oder anderweitige Versicherung ( in Deutschland besteht Versicherungspflicht für alle nach § 5 Abs. 13 SGB V
) oder den Wegfall der Versicherungspflicht ( Umzugsunterlagen, Abmeldung nach Möglichkeit Neumeldung- ob weitere Unterlagen akzeptiert werden wie z.B: Arbeitsvertrag und Visa erfragen Sie bei der Krankenkasse, dies ist uneinheitlich).
Haben Sie allerdings einen Wahltarif geschlossen ist die Kündigung bis zu 3 Jahre ausgeschlossen (§ 58 Abs. 8 SGB V
). Ob Sie so einen Tarif haben und wann hier die Bindungsfrist genau endet, mit der Folge dass sie dann mit einer Frist von 2 Monaten kündigen können, erfragen Sie bei ihrer Krankenkasse oder prüfen Sie bitte in ihren Unterlagen. Die 3 Jahre laufen ab dem Tag des Abschlusses dieses Wahltarifs.
Sollten Sie einen Wahltarif haben, müssen Sie drei Jahre warten bevor Sie kündigen können, dies könnte der Grund für die verspätete Kündigungsannehme sein. In diesem Moment bleibt Ihnen eigentlich nur eine Vereinbarung mit der IKK über die Aufhebung der Mitgliedschaft zu schließen, wobei Sie auf die Kulanz der IKK angewesen wären.
Am Rande:
Hierbei können Sie - juristisch unsauber und daher als Strohhalm aber nicht allzu erfolgsversprechend - versuchen, sich als Versicherungspflichtiger ( !nicht Pflichtmitglied!- dies ist zu genau definiert) nach § 5 Abs. 13 SGB V
zu verkaufen. Denn dieser deklariert die Versicherungspflicht für alle die keine andere Absicherung haben, was natürlich auch für freiwillige Mitglieder gilt. Es ist eine Scheinargumentation. Aber als Versicherungspflichtiger aufgrund der allgemeinen Krankenkassenpflicht nach § 5 Abs. 13 SGB V
können Sie dann versuchen das "Sonderkündigungsrecht" aus § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V
für sich in Anspruch zu nehmen. Dieser besagt:
13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1.ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.
Dies ist ein sehr bequemer Weg bei Umzug , Sie legen Meldeunterlagen vor, ob andere Papiere reichen müssen Sie mit der IKK in ihrer Filiale klären. Aber nochmal: Dieser Weg ist freiwillligen Mitgliedern eigentlich nicht eröffnet, sondern gilt eigentlich nur für Pflichtmitglieder ( Vgl. Überschrift § 190 SGB V
"Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger", § 191 SGB V
"Ende der freiwilligen Mitgliedschaft"). Sie müssen also versuchen die Beraterin zu überzeugen, dass sie aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht einem Pflichtmitglied gleich zu stellen sind. Eventuell hilft diese Argumentation eine Kulanzentscheidung herbeizuführen, weil Sie die IKK etwas verunsichern, aber durchklagen sollten Sie diesen Weg nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen