Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 188 Abs. 4 SGB regelt, dass Personen, deren Versicherungspflicht endet, zunächst automatisch freiwillig versichert werden, wenn der Versicherte nicht innerhalb von 2 Wochen nach einer entsprechenden Mitteilung der Krankenversicherung seinen Austritt erklärt und eine andere Versicherung nachweist. Von § 188 Abs. 4 SGB werden auch die Fälle erfasst, in denen die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der JAEG entfällt. Auf eine schriftliche Beitrittserklärung wird in diesen Fällen verzichtet. Allerdings folgt ein Schreiben der Krankenkasse, dass über die Austrittsmöglichkeit bzw. die Fortführung der Versicherung in Form der freiwilligen Mitgliedschaft informiert.
Bei Überschreiten der JAEG endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst zum Ende des betreffenden Kalenderjahres. Das oben erwähnte Anschreiben der Versicherung bezüglich der Austrittsmöglichkeiten würde daher grundsätzlich auch erst gegen Jahresende zu erwarten sein.
Unterstellt, dass Ihr Sohn die JAEG erst im Laufe dieses Jahres überschritten hat, würde die Versicherungspflicht erst zum 31.12.2014 enden, die freiwillige Krankenversicherung würde also zum 01.01.2015 nach § 188 Abs. 4 SGB V
beginnen. In der Regel wird mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung auch eine neue Versicherungskarte übersandt.
Die Krankenversicherung wird sich also bei Ihrem Sohn spätestens zum Ende der Versicherungspflicht wegen der Information über die Austrittsmöglichkeiten bzw. die Fortführung der Versicherung in Form der freiwilligen Versicherung melden. Für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft oder den Wechsel der Krankenversicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, so dass die Krankenversicherung darüber grundsätzlich keine neue Belehrung vornehmen muss.
Über evtl. berufsrechtliche Statusveränderungen hat der Arbeitgeber zu informieren.
Sofern Ihr Sohn das Gefühl hat, dass sein Anruf bei der Krankenversicherung verloren gegangen ist, was zwar nicht passieren sollte, aber gerade bei großen Callcentern leider doch passieren kann, hat er natürlich die Möglichkeit, noch einmal nachzufragen, ob der Anruf aufgenommen wurde. Zudem kann er ggf. bei einer Niederlassung vor Ort seinen aktuellen Versicherungsstatus vorsichtshalber prüfen und sich weitergehend beraten lassen.
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 26.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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