Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die genannten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Spekulationsfrist sind bei der Bemessung der Beiträge freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherter nicht heranzuziehen. Dies ergibt sich meines Erachtens aus dem auch von Ihnen zitierten Urteil des BSG (BSG, Urteil vom 28. 5. 2015 – B 12 KR 12/13 R
).
Zwar ist die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich von der steuerrechtlichen Bewertung der Einkünfte unabhängig, dennoch hängt sie im Ergebnis von dieser ab, weil der Einkommenssteuerbescheid wesentliche Grundlage der Bemessung für Einkünfte aus Kapitalanlagen ist.
Eine andere Grundlage zur Feststellung kommt nach den Worten des BSG (BSG, Urteil vom 28. 5. 2015 – B 12 KR 12/13 R
) nicht in Betracht.
"Ob und in welchem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen anfallen, ist für Zwecke der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zuverlässig wiederum allein dem die Person des Versicherten betreffenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, der als Einkünfte aus Kapitalvermögen die erzielten Einnahmen unter Berücksichtigung steuerrechtlich anerkannter einkommensmindernder Aufwendungen ausweist (zur insoweit nicht gebotenen, sondern nur fakultativen beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Sparer-Freibetrags vgl BSGE 97, 41
= SozR 4—2500 § 240 Nr 8, RdNr 19—20).
[22] Der Berücksichtigung anderer Unterlagen als des Einkommensteuerbescheides für Zwecke der Beitragsfestsetzung steht – wie in den bereits entschiedenen Konstellationen – entgegen, dass den Krankenkassen kein geeignetes rechtliches oder tatsächliches Instrumentarium zur Ermittlung des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommens freiwillig Versicherter zur Verfügung steht, welches verwaltungsmäßig rechtssicher und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragend durchführbar wäre und welches ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 57, 235
, 237 f = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59 f)."
Folglich können solche Einkünfte auch nicht bei der Bemessung berücksichtigt werden.
Unabhängig davon scheidet m.E. eine Berücksichtigung der genannten Einkünfte aber auch deshalb aus, weil keine beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d § 3 der Bemessungsgrundsätze des GKV-Spitzenverband vorliegen. Danach sind nämlich beitragspflichtige Einnahmen solche "Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können". Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Spekulationsfrist sind dagegen typischerweise so unregelmäßig und nicht planbar, dass sie vergleichbar einem Erbe nicht ohne gesonderte gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung herangezogen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Beste Grüße
Pascal Gratieux, LL.M. (Köln/ Paris 1)
Rechtsanwalt
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