Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Hinsichtlich der Bestimmungen des KWG´s deren Überwachung der Bafin unterliegt, ist § 1 Abs. 1a KWG
maßgebend.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
..
1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
..
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
Maßgeblich für eine derartige Einstufung sind:
- Finanzdienstleistungen
- für andere;
- gewerbsmäßig oder
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Sicherlich wird man die ersten beiden Punkte bejahen können. Entscheid ist der Umfang, hier gewerbsmäßig bzw. ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb.
Dies ist anhand Ihrer Angaben nicht der Fall, wobei die Grenze hier fließend ist und auch die Ausgestaltung der Zuwendungen für einen erfolgreichen Tipp sicherlich dehnbar sind.
Insoweit ist der Umfang und die Ausgestaltung Ihres Handels entscheidend.
Danach richtet sich auch inwieweit hiefür Steuer anfällt.
Unabhängig von einer gewerbsmäßigen Einstufung sind in jedem Fall Schenkungssteuer sowie die Spekulationssteuer zu beachten.
Entsprechende Ausschüttung (Zuwendungen für einen erfolgreichen) Tipp, sind dann bei den betreffenden Begünstigten wiederum entweder als Schenkung oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb einzustufen.
Im Ergebnis kann ich Ihnen nur einer generelle Antwort geben, wonach die Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger Ausübung und privater Handelsausübung gezogen werden muss.
Gewerbsmäßig handelt, dessen selbständige Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dies gilt sowohl für die steuerliche als auch für die Betrachtung nach dem KWG.
Soweit der Umfang der Vermögensanlage hierunter fällt, wäre eine entsprechende Gewerberlaubnis sowie eine Erlaubnis seitens der Bafin erforderlich.
Insoweit sollten Sie sich bei Ihrem Vorhaben mit konkreten Zahlen und Umfang von einem Kollegen oder Steuerberater beraten lassen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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