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Privates Traden mit geschenkten Geldern

29. Juli 2008 00:11 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Hallo.

Die Sachlage ist folgende:
Wenn Person X mir einen Geld-Betrag Y schenkt, damit ich damit an der Börse spekulieren kann (ihr also klar ist, dass ich nicht mit deren Geld handele, sondern das Geld rechtlich mir geschenkt oder gespendet wird und somit zu meinem Privateigentum wird), ist dies rechtlich ja erlaubt. Mir wird Geld geschenkt, ich handele damit.

Wir ich nun handele, bleibt ja im Grunde mir überlassen.
Wenn die betreffende Person X nun aber auch etwas Erfahrung mit dem Börsenhandel hat und mir einen Vorschlag unterbreitet, in welchen Wert ich ihre Spende am besten anlegen sollte und ich diesen befolge - ist das ja rechtlich auch noch unerheblich.


Nun der Kernpunkt. Natürlich möchte ich, wenn dieser Tipp ein Erfolg war, mich erkenntlich zeigen bei Person A. Immerhin hat Sie mir dann zu einem Gewinn verholfen. Also möchte ich ihr quasi einen Geldbetrag Z schenken, als Dank für die 1. Schenkung und für den tollen Tipp.


Dieses Szenario könnte so doch im kleinen Kreise angewandt werden, um privat Gelder zu sammeln, mit denen dann an der Börse spekuliert werden kann auf eigene private Rechnung. Immer natürlich mit dem Hintergrund, dass jeder weiß, dass er sein Geld nirgendwo "anlegt" und dass eben auch KEINE "Finanzdienstleistung" stattfindet, sondern dass das Geld geschenkt wird und damit Privateigentum wird. Es besteht somit keine Verpflichtung,damit an der Börse zu handeln, das geschenkte Geld muss auch nicht abgesichert werden und der Schenker ist sich darüber auch absolut im klaren, ist damit einverstanden und weiß, dass er kein "anrecht auf das Geld" hat, da er es ja verschenkt hat.


Ich mache das darum hier so deutlich, weil ich wissen möchte, ob dieses Vorgehen im privaten Kreise so rechtens ist. Dass ich quasi Geld von Verwandten etc. überallsen bekommen, dieses dann mir gehört, ich damit auf eigene Rechnung und für eigenes Konto traden kann und dann vom Gewinn einen Teil zurückschenken kann. Ich möchte für dieses Vorgehen keinen Ärger mit der BaFin oder mit dem KWG bekommen. Ich möchte ja keine illegalen "Bankgeschäfte" betreiben, will ja auch keine Einlagengeschäfte tätigen, sonst irgendwelche Zinsen zahlen oder ähnliches. Nur Geld sammeln von Bekannten, es investieren und mich dafür dann erkenntlich zeigen, alles auf privates Ebene und eher im kleinen Bereich von vlt. maximal ein paar hundert Euro.

Wenn dies erlaubt ist, wäre es dann ja auch erlaubt, dass mir meine Bekannten dann Tips geben, wo ich das Geld am besten anlegen könnte - ohne dass eine Institution wie die BaFin gleich böses wittern würde und mir unterstellen könnte, ich würde hiermit ein "Broker-Geschäft" betreiben und "Order-Aufträge" annehmen.
Ich habe gehört, die BaFin ist schnell dabei, den Verdacht zu hegen, man wolle illegal Finanzdienstleistungen betreiben.

Doch solange jeder weiß, dass er sein Geld von anfang an verschenkt und es quasi tut, weil er mich in meinem Bestreben unterstützen möchte, an der Börse erfolgreich zu sein - und aus Dank dann dafür von mir einen Teil des Gewinns zurückgeschenkt bekommt - solange dürfte es doch theoretisch kein Problem geben oder?


Vielen Dank für die Antwort und entschuldigung für den langen, wirren Text, aber die Wirren deutscher Gesetze im Vergleich zu internationalen Regelungen in diesem Gebiet sind für mich mit unter noch viel schwerer zu durchschauen :)

29. Juli 2008 | 01:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Hinsichtlich der Bestimmungen des KWG´s deren Überwachung der Bafin unterliegt, ist § 1 Abs. 1a KWG maßgebend.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
..
1a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),

..

3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

Maßgeblich für eine derartige Einstufung sind:

- Finanzdienstleistungen
- für andere;
- gewerbsmäßig oder
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Sicherlich wird man die ersten beiden Punkte bejahen können. Entscheid ist der Umfang, hier gewerbsmäßig bzw. ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb.

Dies ist anhand Ihrer Angaben nicht der Fall, wobei die Grenze hier fließend ist und auch die Ausgestaltung der Zuwendungen für einen erfolgreichen Tipp sicherlich dehnbar sind.

Insoweit ist der Umfang und die Ausgestaltung Ihres Handels entscheidend.

Danach richtet sich auch inwieweit hiefür Steuer anfällt.

Unabhängig von einer gewerbsmäßigen Einstufung sind in jedem Fall Schenkungssteuer sowie die Spekulationssteuer zu beachten.

Entsprechende Ausschüttung (Zuwendungen für einen erfolgreichen) Tipp, sind dann bei den betreffenden Begünstigten wiederum entweder als Schenkung oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb einzustufen.

Im Ergebnis kann ich Ihnen nur einer generelle Antwort geben, wonach die Abgrenzung zwischen gewerbsmäßiger Ausübung und privater Handelsausübung gezogen werden muss.

Gewerbsmäßig handelt, dessen selbständige Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist. Dies gilt sowohl für die steuerliche als auch für die Betrachtung nach dem KWG.

Soweit der Umfang der Vermögensanlage hierunter fällt, wäre eine entsprechende Gewerberlaubnis sowie eine Erlaubnis seitens der Bafin erforderlich.

Insoweit sollten Sie sich bei Ihrem Vorhaben mit konkreten Zahlen und Umfang von einem Kollegen oder Steuerberater beraten lassen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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